Wer meint, sich durch Rückgabe des Wohnungsschlüssels an dritte Personen, wie beispielsweise an den Hauswart, weiteren Verpflichtungen entziehen zu können, der irrt. Grundsätzlich beginnt mit der so genannten „Besitzaufgabe“ von gemieteten Räumen eine kurze Verjährungsfrist für Ansprüche des Vermieters gegen die Mieter. Fraglich ist aber, wann diese zu laufen beginnt. Die Übergabe des Schlüssels an den Hauswart stellt jedenfalls nicht den Beginn der Frist dar, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Rückgabe des Wohnungsschlüssels an den Hauswart
Die Vermieter verlangten von ihren früheren Mietern Schadensersatz aus einem beendeten Mietverhältnis. Der Mahnbescheid erging am 30. Juni, das Mietverhältnis war am 31. Dezember des Vorjahres beendet worden. Die Mieter meinten, dass der Anspruch auf Schadensersatz verjährt sei, da sie die Wohnungsschlüssel bereits am 20. Dezember an den Hauswart übergeben hatten.
Schlüsselrückgabe nur an berechtigte Personen
Ein Vermieter muss die Möglichkeit haben, nach dem Auszug der Mieter die Wohnung zu überprüfen und gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Hierfür verbleibt ihm aber nur eine kurze Frist. Andernfalls verliert er die Ansprüche. Entscheidend für den Beginn der Verjährungsfrist ist die Kenntnis des Vermieters, dass die Mieter auch tatsächlich ausgezogen sind und die Wohnungsschlüssel übergeben haben.
Dabei reiche es nicht aus, wenn sie dem Hauswart den Schlüssel übergeben haben. Nur wenn der Hauswart zur Wohnungsübergabe beauftragt gewesen sei, beginne mit der Schlüsselübergabe die Verjährungsfrist zu laufen. Andernfalls könne der Vermieter auch später noch Schadensersatz geltend machen, entschied der BGH.
Bundesgerichtshof am 23. Oktober 2013 (AZ: VIII ZR 402/12)
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