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Mietmin­derung bei Schimmel: Schrank darf an Außenwand stehen

(dpa). Schimmel­befall berechtigt zur Mietmin­derung. Sind die Wände des Schlaf­zimmers betroffen, ist eine Reduzierung der Bruttomiete um 15 Prozent angemessen, befand das Landgericht Lübeck, wie die Zeitschrift «Wohnungs­wirt­schaft und Mietrecht» (Heft 6/2014) berichtet. Das gilt auch, wenn das Verhalten des Mieters mitver­ant­wortlich für die Entstehung des Mangels war.

n dem verhan­delten Fall hatte sich in einer Mietwohnung an den Wänden des Schlaf­zimmers Schimmel gebildet. Der Mieter hatte an einer Wand einen großen Kleider­schrank aufgestellt. Da es sich dabei um eine Außenwand handelte, die auch noch nach Norden ausgerichtet war, bildete sich Schimmel. Der Vermieter lehnte die Mietmin­derung ab, da aus seiner Sicht allein das falsche Verhalten des Mieters zu dem Schaden geführt hatte.

Vor Gericht hatte er dennoch keinen Erfolg: Zwar sei das Wohnver­halten des Mieters für den Schaden verant­wortlich. Ein Minderungsrecht schließe das aber nicht aus. Das Aufstellen des Schranks könne man Mietern nicht vorwerfen. Denn sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass das zu Schimmel­bildung führt.

 Landgericht Lübeck am 7. März 2014 (Az.: 1 S 106/13)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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