n dem verhandelten Fall hatte sich in einer Mietwohnung an den Wänden des Schlafzimmers Schimmel gebildet. Der Mieter hatte an einer Wand einen großen Kleiderschrank aufgestellt. Da es sich dabei um eine Außenwand handelte, die auch noch nach Norden ausgerichtet war, bildete sich Schimmel. Der Vermieter lehnte die Mietminderung ab, da aus seiner Sicht allein das falsche Verhalten des Mieters zu dem Schaden geführt hatte.
Vor Gericht hatte er dennoch keinen Erfolg: Zwar sei das Wohnverhalten des Mieters für den Schaden verantwortlich. Ein Minderungsrecht schließe das aber nicht aus. Das Aufstellen des Schranks könne man Mietern nicht vorwerfen. Denn sie hätten nicht damit rechnen müssen, dass das zu Schimmelbildung führt.
Landgericht Lübeck am 7. März 2014 (Az.: 1 S 106/13)
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