Fragt ein Vermieter einen Mietinteressenten, ob sein vorheriger Mietvertrag gekündigt worden sei, muss dieser die Wahrheit sagen. Antwortet er fälschlicherweise mit „Nein“, kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten und fristlos kündigen. Es liegt dann eine arglistige Täuschung vor, so das Amtsgericht Kaufbeuren.
Der Fall
Der Vermieter fragte den potentiellen Mieter, ob sein vorheriges Mietverhältnis gekündigt worden sei. Wahrheitswidrig sagt dieser „Nein“. Der Mietvertrag wurde abgeschlossen. Als der Vermieter erfuhr, dass die Antwort eine Lüge gewesen war, focht er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigte zusätzlich den Mietvertrag fristlos.
Mit einer Lüge keine Wohnung
Zu Recht, entschied das Gericht. Der Vermieter sei arglistig getäuscht worden. Außerdem sei er berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Er habe auch die Frage nach dem vorherigen Mietvertrag stellen dürfen, da er ein berechtigtes Interesse daran habe. Schließlich sei ein Mietverhältnis auf Dauer angelegt, und dem Mieter würde mit der Wohnung ein erheblicher Vermögenswert überlassen. Auch in Anbetracht der langen Verfahrensdauer einer Räumungsklage – etwa bei Mietrückständen – sei diese Frage berechtigt. Je nach Grund für die Kündigung hätte der Vermieter den Mietvertrag auch gar nicht abgeschlossen. Es sei einem Vermieter auch nicht zuzumuten, einen Mietvertrag mit einem Mieter abzuschließen, mit dem es in der Vergangenheit schwerwiegende Probleme gegeben habe.
Amtsgericht Kaufbeuren am 7. März 2013 (AZ: 6 C 272/13)
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