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Mieter muss Vermieter die Wahrheit sagen

(DAV). Wer seine Wohnung vermietet, möchte wissen, mit wem er es zu tun hat. Schließlich überlässt man dem Mieter erhebliche Vermögenswerte. Auch muss der Hausfrieden gewahrt werden. Darf deshalb der Vermieter fragen, ob dem Interes­senten die frühere Wohnung gekündigt wurde? Und was ist, wenn dieser lügt?

Fragt ein Vermieter einen Mietin­ter­es­senten, ob sein vorheriger Mietvertrag gekündigt worden sei, muss dieser die Wahrheit sagen. Antwortet er fälsch­li­cherweise mit „Nein“, kann der Vermieter den Mietvertrag anfechten und fristlos kündigen. Es liegt dann eine arglistige Täuschung vor, so das Amtsgericht Kaufbeuren.

Der Fall

Der Vermieter fragte den potentiellen Mieter, ob sein vorheriges Mietver­hältnis gekündigt worden sei. Wahrheits­widrig sagt dieser „Nein“. Der Mietvertrag wurde abgeschlossen. Als der Vermieter erfuhr, dass die Antwort eine Lüge gewesen war, focht er den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und kündigte zusätzlich den Mietvertrag fristlos. 

Mit einer Lüge keine Wohnung

Zu Recht, entschied das Gericht. Der Vermieter sei arglistig getäuscht worden. Außerdem sei er berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Er habe auch die Frage nach dem vorherigen Mietvertrag stellen dürfen, da er ein berech­tigtes Interesse daran habe. Schließlich sei ein Mietver­hältnis auf Dauer angelegt, und dem Mieter würde mit der Wohnung ein erheblicher Vermögenswert überlassen. Auch in Anbetracht der langen Verfah­rensdauer einer Räumungsklage – etwa bei Mietrück­ständen – sei diese Frage berechtigt. Je nach Grund für die Kündigung hätte der Vermieter den Mietvertrag auch gar nicht abgeschlossen. Es sei einem Vermieter auch nicht zuzumuten, einen Mietvertrag mit einem Mieter abzuschließen, mit dem es in der Vergan­genheit schwer­wiegende Probleme gegeben habe.

Amtsgericht Kaufbeuren am 7. März 2013 (AZ: 6 C 272/13)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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