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Mieter muss Gebrauchs­spuren in der Badewanne meist nicht beseitigen

(dpa/tmn). Kratzer in der Badewanne sehen nicht nur unschön aus - sie können beim Auszug auch zu Diskus­sionen mit dem Vermieter führen. Mieter müssen Gebrauchs­spuren in der Badewanne nicht beseitigen, solange sie auf eine normale Abnutzung zurück­zu­führen sind.

Mieter sollten beim Ein- und Auszug gemeinsam mit dem Vermieter ein Überga­be­pro­tokoll verfassen. Darin sollten auch Schäden in der Wanne dokumentiert werden. Mit den Unterschriften beider Parteien wird der Zustand der Badewanne zum jeweiligen Zeitpunkt festge­halten.

Ärger kann allerdings bei kurzen Mietver­hält­nissen drohen, wenn beim Auszug Kratzer oder andere Schäden in der Wanne entdeckt werden, die beim Einzug laut Protokoll noch nicht da waren. War ein Mieter zum Beispiel nur ein halbes Jahr in der Wohnung, kann er sich in solchen Fällen nicht darauf berufen, dass solche Schäden normale Abnutzungs­spuren sind, wie sie nach jahrelangem Gebrauch entstehen.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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