Bemerkenswert ist, was nach den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts in Hessen als „freier“ Arbeitsplatz gilt: nämlich auch solche, die vorübergehend mit Leiharbeitnehmern besetzt sind. Einzige Voraussetzung ist dabei, dass der Festangestellte dafür qualifiziert sein muss.
Kündigung trotz Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Der EDV-Systembetreuer in einem Krankenhaus erhielt die Kündigung, als die Betreiberin des Krankenhauses plante, das Computersystem hausübergreifend zusammenzulegen.
Kündigung ist unverhältnismäßig
Seine Klage war erfolgreich. Die Kündigung sei unverhältnismäßig, da es dem Arbeitgeber möglich sei, den Mitarbeiter anderweitig zu beschäftigen. Voraussetzung sei, dass die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz für den Arbeitnehmer geeignet sei. Dafür müsse ein freier vergleichbarer Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten Arbeitsbedingungen vorhanden sein und der Arbeitnehmer über die hierfür erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.
Hier bestehe die Möglichkeit, den Mitarbeiter auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu geänderten Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Diese Beschäftigungsmöglichkeit bestehe aus der Teilzeitstelle, auf der ein Leiharbeitnehmer – ebenfalls im Bereich der Systemadministration – eingesetzt sei. Diese Stelle sei als frei zu betrachten. Es handele sich auch nicht um eine völlig unterwertige Stelle. Der Arbeitnehmer müsse unter Berücksichtigung angemessener Einarbeitungszeiten den Anforderungen des neuen Arbeitsplatzes entsprechen. Der Kläger besitze diese erforderliche Eignung.
Dagegen spreche auch nicht die behauptete Konzernentscheidung aus dem Jahr 2005, wonach Arbeitsplätze ohne Patientenkontakt nur durch Leiharbeitnehmer der konzerninternen Arbeitnehmerüberlassungsgesellschaft zu besetzen seien. Auf diese Entscheidung komme es nicht an. Der Arbeitgeber hätte das Angebot einer Weiterbeschäftigung zu geänderten Bedingungen machen müssen.
Hessisches Landesarbeitsgerichts am 6. März 2012 (AZ: 19 Sa 1342/11)
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