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Leihar­beiter muss Platz für Festan­ge­stellten räumen

(red/dpa). In Konzernen werden immer mehr Leihar­beiter eingesetzt. Dies kann zu Konflikten führen. Die festan­ge­stellten Mitarbeiter sind dabei nicht rechtlos. Bevor ihnen betriebs­bedingt gekündigt werden darf, muss ihnen ein vergleichbarer Arbeitsplatz – auch zu schlechteren Bedingungen – angeboten werden.

Bemerkenswert ist, was nach den Ausfüh­rungen des Landes­ar­beits­ge­richts in Hessen als „freier“ Arbeitsplatz gilt: nämlich auch solche, die vorüber­gehend mit Leihar­beit­nehmern besetzt sind. Einzige Voraus­setzung ist dabei, dass der Festan­ge­stellte dafür qualifiziert sein muss.

Kündigung trotz Weiter­be­schäf­ti­gungs­mög­lichkeit

Der EDV-System­be­treuer in einem Krankenhaus erhielt die Kündigung, als die Betreiberin des Kranken­hauses plante, das Computer­system hausüber­greifend zusammen­zulegen.

Kündigung ist unverhält­nismäßig

Seine Klage war erfolgreich. Die Kündigung sei unverhält­nismäßig, da es dem Arbeitgeber möglich sei, den Mitarbeiter anderweitig zu beschäftigen. Voraus­setzung sei, dass die Weiter­be­schäf­ti­gungs­mög­lichkeit auf einem anderen Arbeitsplatz für den Arbeit­nehmer geeignet sei. Dafür müsse ein freier vergleichbarer Arbeitsplatz oder ein freier Arbeitsplatz zu geänderten Arbeits­be­din­gungen vorhanden sein und der Arbeit­nehmer über die hierfür erforder­lichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen.

Hier bestehe die Möglichkeit, den Mitarbeiter auf einem anderen freien Arbeitsplatz zu geänderten Arbeits­be­din­gungen weiter­zu­be­schäftigen. Diese Beschäf­ti­gungs­mög­lichkeit bestehe aus der Teilzeit­stelle, auf der ein Leihar­beit­nehmer – ebenfalls im Bereich der System­ad­mi­nis­tration – eingesetzt sei. Diese Stelle sei als frei zu betrachten. Es handele sich auch nicht um eine völlig unterwertige Stelle. Der Arbeit­nehmer müsse unter Berück­sich­tigung angemessener Einarbei­tungs­zeiten den Anforde­rungen des neuen Arbeits­platzes entsprechen. Der Kläger besitze diese erforderliche Eignung.

Dagegen spreche auch nicht die behauptete Konzern­ent­scheidung aus dem Jahr 2005, wonach Arbeits­plätze ohne Patien­ten­kontakt nur durch Leihar­beit­nehmer der konzern­in­ternen Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­ge­sell­schaft zu besetzen seien. Auf diese Entscheidung komme es nicht an. Der Arbeitgeber hätte das Angebot einer Weiter­be­schäf­tigung zu geänderten Bedingungen machen müssen.

Hessisches Landes­ar­beits­ge­richts am 6. März 2012 (AZ: 19 Sa 1342/11)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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