Eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, bestellte über eine Kunstberaterin eine Kunstinstallation. Sie bestand aus einem Hinterglasbild in Form eines bemalten Aufsatzes für das Treppenhausinnenfenster und einem Parallelogramm an der Wand, auf das durch das Fenster einfallendes Licht fiel.
Dabei sollte sich das Werk laut Auftrag an den Gemälden im Katalog des Künstlers orientieren. Es sollte aber keine Kopie dieser Gemälde darstellen, sondern als eigenständiges Werk entstehen. Die Kosten für die Installation betrugen 4.500 Euro. Die Kundin bezahlte zunächst 2.250 Euro, monierte dann aber, dass sich bei ihr der erhoffte „Wow-Effekt“ nicht eingestellt habe. Die restlichen 2.250 Euro überwies sie nicht, sondern verlangte im Gegenteil den schon bezahlten Betrag zurück. Es sei ihr darauf angekommen, eine Art Sonnenuntergangsstimmung zu erzeugen. Dies sei nicht erreicht worden. Die Kunstberaterin verlangte ihr Geld und klagte vor dem Amtsgericht München.
Mit Erfolg. Gegenstand des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sei die Schaffung einer Kunstinstallation gewesen. Dies sei ordnungsgemäß geschehen. Grundsätzlich müsse jemand, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Der Künstler schaffe das Werk in eigener Verantwortung und in künstlerischer Freiheit. Solange der vereinbarte Zweck und die tragende Idee vorhanden seien, sei das Werk vertragsgemäß. Der Besteller trage das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle. Das gehöre zur Gestaltungsfreiheit des Künstlers.
Zwar könne grundsätzlich diese Gestaltungsfreiheit eingeschränkt und eine Verpflichtung vereinbart werden, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu schaffen. Eine solche Absprache sei hier aber nicht erfolgt. Der Vertrag lege eindeutig fest, dass sich das Gemälde zwar an den anderen im Katalog orientieren, aber keine Kopie, sondern ein eigenständiges Werk sein solle.
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2013