Das unerlaubte Parken auf dem Gründstück rechtfertigt keine Kündigung des Mieters, stellte das Amtsgericht Offenbach klar. Das Parken stellt zumindest dann keine erhebliche Vertragsverletzung des Mieters dar, wenn der Vermieter zuvor das Parken längere Zeit geduldet oder gestattet hat.
Der Streit um den Roller
Die Vermieterin hatte es jahreslang geduldet, dass die Mieterin, die in ihrem Haus wohnte, ihren Motorroller auf dem Grundstück abstellte. Dann kam es jedoch zu Differenzen hierüber. Einer anderen Hausbewohnerin gestattete die Vermieterin das Abstellen ihres Rollers, der später beklagten Frau ließ sie es jedoch anwaltlich untersagen. Sie kündigte das Mietverhältnis im September 2012 ordentlich, weil die Frau trotzdem weiter auf dem Grundstück parkte. Seit April 2013 stellte die Mieterin ihren Roller dort nicht mehr ab. Mit der im September 2013 eingegangenen Klage verlangte die Vermieterin von der Frau die Räumung der Wohnung.
Entscheidung trotz Vergleich
Vor Gericht einigten sich die Parteien in einem Vergleich darauf, dass die Klägerin den Räumungsanspruch fallen lässt und die Mieterin auch künftig nicht mehr auf dem Grundstück parkt. Sie erklärten im dem Vergleich den Rechtsstreit für erledigt und überließen die Kostenentscheidung dem Gericht. Hierfür musste das Gericht ausführen, wie es ohne Vergleich entschieden hätte.
Räumungsklage hätte keinen Erfolg gehabt
Es hätte der Mieterin Recht gegeben – daher musste die Vermieterin die Kosten des Verfahrens tragen. Die Räumungsklage hätte das Gericht abgewiesen. Die Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht berechtigt gewesen. Zwar könne der Vermieter ordentlich kündigen, wenn der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletze. Das weitere Abstellen des Rollers nach dem Verbot könnte eventuell als eine Pflichtverletzung zu verstehen sein. Dulde oder gestatte der Vermieter solche über den Mietgebrauch hinausgehenden Nutzungen, handele es sich um ein so genanntes Leih- bzw. Gefälligkeitsverhältnis. Dies sollte jederzeit kündbar sein. Ob daran im vorliegenden Fall wegen der Ungleichbehandlung der Hausbewohner Zweifel angebracht seien, sei in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. „Wenn der Vermieter ein bestimmtes Verhalten des Mieters lange Zeit rügelos hinnimmt und dann doch beanstandet, ist die Vertragswidrigkeit dieses Verhaltens zumindest zweifelhaft“, schrieb das Gericht.
Amtsgericht Offenbach am 04. Dezember 2013 (AZ: 37 C 180/13)
- Datum