Eine Ausnahme liegt vor, wenn der mangelhafte Zustand der Wände in einem Mietvertrag festgehalten wurde.
In dem verhandelten Fall klagte der Mieter den vertragsgerechten Zustand ein. Unter anderem sollte das einfache Ständerwerk mit Gipsplatten in der Küche ab einer Höhe von 1,50 Meter aufwärts bis zur Decke so verstärkt werden, dass sie die Traglast von Hängeschränken aufnehmen können.
Die Richter sahen das auch so. Da anderweitige Verabredungen fehlten, kann der Mieter erwarten, dass die Wohnung einen Mindestwohnstandard aufweist. Dieser soll der üblichen Ausstattung vergleichbarer Wohnungen entsprechend. Maßstäbe sind Ausstattung und Art des Gebäudes, Höhe des Mietzinses und eine eventuelle Ortssitte. Die Mieter konnten auch schlüssig unter Verweis auf eine DIN-Norm darlegen, dass das Anbringen von Standard-Schränken an der bestehenden Wand nicht zulässig war.
Landgericht Berlin am 24. Februar 2015 (Az.: 67 S 355/14)
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