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Kopfschmerz­ta­bletten nicht steuerlich absetzbar

(DAV). Die meisten Arznei­mittel, die für Beschwerden wie Erkältung oder Kopfschmerzen in der Hausapotheke liegen, sind rezeptfrei. Der Verbraucher zahlt sie aus der eigenen Tasche. Jetzt entschied das Finanz­gericht Rheinland-Pfalz: Medikamente, für die keine ärztliche Verordnung notwendig sind, kann man auch nicht von der Steuer absetzen.

Medikamente als außerge­wöhnliche Belastung?

Ein Ehepaar machte in seiner Einkom­men­steu­er­erklärung für 2010 Aufwen­dungen für Medikamente in Höhe von rund 1.400 Euro als außerge­wöhnliche Belastungen geltend. Sie begründeten dies damit, dass viele Medikamente aufgrund der Gesund­heits­reform nicht mehr verschrieben würden, obwohl sie notwendig seien. Dies gelte zum Beispiel auch für vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippe­mittel. Das Finanzamt berück­sichtigte jedoch nur die Aufwen­dungen, für die das Ehepaar eine ärztliches Rezept vorgelegt hatte.

Die Klage des Paares blieb erfolglos. Die Zwangs­läu­figkeit solcher Aufwen­dungen im Krankheitsfall müssten „formalisiert“ nachge­wiesen werden. Dafür hätte das Ehepaar Verord­nungen von Ärzten oder Heilprak­tikern vorlegen müssen.

Quelle: Finanz­gericht Rheinland-Pfalz am 8. Juli 2013 (AZ: 5 K 2157/12)

Rechts­gebiete
Steuerrecht

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