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Keine Ware erhalten: Internet­ver­käufer haftet

(DAV). Wer im Internet Waren verkauft und diese nicht liefern kann, ist dem Käufer grundsätzlich zum Schadens­ersatz verpflichtet. Das geht aus einer Entscheidung des Landge­richts Coburg hervor.

Der Fall

Über eine Internet­auk­ti­ons­plattform erwarb der Käufer 10.000 neuwertige Hosen für rund 20.000 Euro. Unmittelbar nach Erteilung des Zuschlags teilte der Verkäufer ihm aber mit, die Ware sei mittlerweile anderweitig verkauft worden und könne nicht mehr geliefert werden. Der Bruder des Verkäufers habe nach einem Wasser­schaden die Hosen ohne Kenntnis des Verkäufers weiter­verkauft. Nun verlangte der Käufer rund 10.000 Euro entgangenen Gewinn als Schadens­ersatz. Er hätte die Hosen für 30.000 Euro weiter­ver­kaufen können. Der Verkäufer war dagegen der Meinung, dass er keine Vertrags­pflichten verletzt habe. Jedenfalls könne er nichts dafür, dass sein Bruder die Hosen weiter­verkauft habe.

Die Entscheidung

Das Gericht gab der Klage in vollem Umfang statt. Durch den Kaufvertrag hätte der Verkäufer die Verpflichtung übernommen, aus einem bestehenden Vorrat zu liefern. Er habe auch die Unmöglichkeit der Lieferung zu verant­worten, da er seinen Geschäfts­betrieb so organi­sieren müsse, dass Verkäufe, die bestehenden Verträgen widersprechen, unterblieben. Es sei nicht ersichtlich, dass der Verkäufer entspre­chende Vorkeh­rungen getroffen habe.

Landgericht Coburg am 17. September 2012 (AZ: 14 O 298/12)

Rechts­gebiete
Internetrecht

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