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Keine Verrechnung von Mietrück­ständen mit Kaution

München/Berlin (DAV). Ein Wohnungs­mieter kann seine Mietrück­stände nicht einfach mit der hinter­legten Kaution verrechnen. Darüber informiert die Deutsche Anwalt­auskunft und verweist auf ein Urteil des Amtsge­richts München vom 14. Februar 2012 (AZ: 415 C 31694/11).

Ein Mieter blieb die Monats­mieten für die Monate Oktober und November schuldig. Die Vermieterin kündigte dem Mann. Als dieser nicht auszog und auch die Mieten für Dezember und Januar nicht zahlte, erhob die Vermieterin Räumungsklage.

Der Mieter hatte zuvor gebeten, seine Mietrück­stände mit der Kaution zu verrechnen. Auch vor Gericht vertrat er die Ansicht, dass dies zumindest hinsichtlich der Zinsen hätte geschehen müssen. Außerdem habe er ein Zurück­be­hal­tungsrecht, weil die Vermieterin ihm nicht mitgeteilt habe, wie die Kaution angelegt sei und wie viele Zinsen inzwischen angefallen seien.

Der Mann musste die Wohnung dennoch räumen. Ein Mietrückstand von zwei Monaten rechtfertige eine fristlose Kündigung, so die Richterin. Während eines laufenden Mietver­hält­nisses habe der Mieter keinen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, sodass er sie nicht gegen die Mietzins­for­de­rungen habe aufrechnen können. Ein mögliches Zurück­be­hal­tungsrecht wegen eines Auskunfts­an­spruches gegenüber der Vermieterin bezüglich der Höhe der Kautions­zinsen hätte der Mann nur gehabt, wenn er mit den Mietzah­lungen nicht schon im Verzug gewesen wäre. Er habe jedoch erstmals im Februar das Zurück­be­hal­tungsrecht als Argument angeführt. Zu diesem Zeitpunkt sei er aber bereits in Verzug gewesen und die Kündigung damit wirksam.

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht

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