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Keine Vergnü­gungs­steuer auf PCs im Internet-Café

Stuttgart/Berlin (DAV). Wenn in einem Internet-Café die Computer ausschließlich für die Kommuni­kation und nicht zum Spielen bereit­ge­stellt werden, wird keine Vergnü­gungs­steuer fällig. So entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart im Fall eines Callshops. Dort gab es zwar PCs, aber definitiv keine Spiele. Über die entspre­chende Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts Stuttgart vom 6. Februar 2013 (AZ: 8 K 1993/12) informiert die Deutsche Anwalt­auskunft.

Der Betreiber eines Internet-Cafés mit Callshop stellte dort im Februar 2012 acht PCs auf. Für die Nutzung eines PC zahlen seine Kunden pro Stunde zwei Euro. Die Landes­hauptstadt Stuttgart setzte für den Februar Vergnü­gungs­steuern in Höhe von insgesamt 472 Euro fest (je PC 59 Euro). Diese Festsetzung beruhte darauf, dass in Stuttgart zum Februar 2012 eine Änderung der Vergnü­gungs­steu­er­satzung in Kraft getreten war. Danach sind auch gewerblich gehaltene PCs der Vergnü­gungs­steuer unterworfen, soweit diese zum Spielen verwendet werden können. Der Café-Betreiber erhob gegen die Festsetzung Widerspruch: Er betreibe keinen Vergnü­gungs­betrieb, sondern ein Geschäft mit der Kommuni­kation. Auf seinen PCs mit Internet­an­schluss sei weder eine Spiele-Software installiert, noch würde eine entspre­chende Hardware vorgehalten. In seinem Internet-Café sei der Hinweis angebracht: "Keine Spielhalle! PC-Spiele verboten! Kein Vergnü­gungsplatz! Off- und Online-Spiele verboten!".

Die Klage war erfolgreich. Die bloße technische Möglichkeit, einen PC zum Spielen zu nutzen, mache den PC noch nicht zu einem "Spielgerät" im Sinne der Vergnü­gungs­steu­er­satzung. Ein PC könne allenfalls dann ein vergnü­gungs­steu­er­pflichtiges Spielgerät darstellen, wenn er gewerblich zu Spielzwecken, zum Beispiel in einer Spielhalle, angeboten würde. Dies sei im Betrieb des Klägers nicht der Fall, da dieser die PCs ausschließlich einem Kundenkreis anbiete, der die Geräte als Telekom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­richtung nutzen wolle. Die bloße "Eignung" eines PC mit Internet­zugang dürfe daher nicht zum Anlass genommen werden, hierfür eine Vergnü­gungs­steuer zu erheben.

Rechts­gebiete
Steuerrecht

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