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Keine Übernahme für Kosten eines "Leichen­schmaus"

(DAV). Beim Tod des Liebsten oder eines nahen Angehörigen möchte man eine würdevolle Beerdigung. Ein Wahl- statt eines Reihen­grabes, Dekoration bei der Trauerfeier und die Orgel soll spielen. Auch sollen die Trauergäste bei einem gemeinsamen Mahl dem Verstorbenen gedenken. Welche Kosten muss bei Sozial­hil­fe­emp­fängern das Amt tragen?

Die Beerdigung muss sich im Rahmen halten, will man die Kosten vom Sozial­hil­fe­träger ersetzt bekommen. So kann man weder zusätzliche Kosten für ein mehr als 1.000 Euro teureres Wahlgrab noch für einen "Leichen­schmaus" verlangen, entschied das Sozial­gericht Heilbronn.

Würdevolle Bestattung

Nach dem Tod ihres Mannes wurde dieser auf Wunsch der 75-jährigen Witwe in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beigesetzt. Die Frau verfügt jedoch lediglich über eine geringe Rente und bezieht zusätzlich Sozialhilfe. Die Stadt bewilligte ihr die Übernahme von pauschal 4.000 Euro für die Beerdigung. Abgezogen wurde ein Eigenanteil, den zwei Angehörige tragen mussten. Nach der Überprüfung stellte sich allerdings heraus, dass tatsächlich nur Kosten von 3.600 Euro erforderlich gewesen wären. Die Frau habe daher 400 Euro mehr erhalten, als ihr eigentlich zustünden.

Vor Gericht wollte die Witwe aber weitere Beerdi­gungs­kosten von knapp 1.200 Euro für die besondere Grabstätte einklagen, für die Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzen­ständer, eine Decken­garnitur "300 g weiß Glanz mit betenden Händen", einen "Leichen­schmaus" einschließlich Saalmiete sowie für den Bestatter. Nur so habe ihr Ehemann würdevoll bestattet werden können.

Nur übliche Kosten werden erstattet

Vor Gericht hatte die Witwe keinen Erfolg. Bei der Kosten­übernahme müsse sich der Sozial­hil­fe­träger daran orientieren, welche Bestat­tungs­kosten vor Ort üblicherweise bei Beziehern unterer und mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden oder die hiermit untrennbar verbundenen Kosten. Ein "Leichen­schmaus" zähle daher nicht dazu. Auch die Aufwen­dungen für das um mehr als 1.000 Euro teurere Wahlgrab müsse der Sozial­hil­fe­träger und damit letztlich die Allgemeinheit nicht finanzieren. Angemessen sei hier ein ortsüb­liches, nach der Friedhofs­satzung als einfacher Standard vorgesehenes Reihengrab. Dies gelte umso mehr, als ein Teil der erhöhten Gebühren auf die Verlän­gerung der Grabnutzung entfiele sowie auf die Möglichkeit, in der Zukunft weitere Personen in der Grabstätte zu beerdigen. Eine solche "Vorfinan­zierung" auf viele Jahre hinaus zu Lasten der Allgemeinheit komme nicht in Betracht. Der Frau wäre es außerdem zumutbar gewesen, sich beim Sozialamt beraten zu lassen.

Ob die Kosten­übernahme für die Benutzung der Orgel, die Erledigung von "Formalitäten", den Dekobanner, den Kerzen­ständer und den Aufpreis für die Decken­garnitur sozial­hil­fe­rechtlich erforderlich gewesen seien, konnte das Gericht offen lassen: Der hierdurch angefallene zusätzliche Aufwand von gut 300 Euro werde bereits von der "Überzahlung" von 400 Euro aufgefangen.

Sozial­gericht Heilbronn am 9. Juli 2013 (AZ: S 11 SO 1712/12)

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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