Die Beerdigung muss sich im Rahmen halten, will man die Kosten vom Sozialhilfeträger ersetzt bekommen. So kann man weder zusätzliche Kosten für ein mehr als 1.000 Euro teureres Wahlgrab noch für einen "Leichenschmaus" verlangen, entschied das Sozialgericht Heilbronn.
Würdevolle Bestattung
Nach dem Tod ihres Mannes wurde dieser auf Wunsch der 75-jährigen Witwe in einem Wahl- statt in einem Reihengrab beigesetzt. Die Frau verfügt jedoch lediglich über eine geringe Rente und bezieht zusätzlich Sozialhilfe. Die Stadt bewilligte ihr die Übernahme von pauschal 4.000 Euro für die Beerdigung. Abgezogen wurde ein Eigenanteil, den zwei Angehörige tragen mussten. Nach der Überprüfung stellte sich allerdings heraus, dass tatsächlich nur Kosten von 3.600 Euro erforderlich gewesen wären. Die Frau habe daher 400 Euro mehr erhalten, als ihr eigentlich zustünden.
Vor Gericht wollte die Witwe aber weitere Beerdigungskosten von knapp 1.200 Euro für die besondere Grabstätte einklagen, für die Nutzung der Orgel, Dekobanner, Kerzenständer, eine Deckengarnitur "300 g weiß Glanz mit betenden Händen", einen "Leichenschmaus" einschließlich Saalmiete sowie für den Bestatter. Nur so habe ihr Ehemann würdevoll bestattet werden können.
Nur übliche Kosten werden erstattet
Vor Gericht hatte die Witwe keinen Erfolg. Bei der Kostenübernahme müsse sich der Sozialhilfeträger daran orientieren, welche Bestattungskosten vor Ort üblicherweise bei Beziehern unterer und mittlerer Einkommen entstünden. Hierunter fielen nur die unmittelbar der Bestattung dienenden oder die hiermit untrennbar verbundenen Kosten. Ein "Leichenschmaus" zähle daher nicht dazu. Auch die Aufwendungen für das um mehr als 1.000 Euro teurere Wahlgrab müsse der Sozialhilfeträger und damit letztlich die Allgemeinheit nicht finanzieren. Angemessen sei hier ein ortsübliches, nach der Friedhofssatzung als einfacher Standard vorgesehenes Reihengrab. Dies gelte umso mehr, als ein Teil der erhöhten Gebühren auf die Verlängerung der Grabnutzung entfiele sowie auf die Möglichkeit, in der Zukunft weitere Personen in der Grabstätte zu beerdigen. Eine solche "Vorfinanzierung" auf viele Jahre hinaus zu Lasten der Allgemeinheit komme nicht in Betracht. Der Frau wäre es außerdem zumutbar gewesen, sich beim Sozialamt beraten zu lassen.
Ob die Kostenübernahme für die Benutzung der Orgel, die Erledigung von "Formalitäten", den Dekobanner, den Kerzenständer und den Aufpreis für die Deckengarnitur sozialhilferechtlich erforderlich gewesen seien, konnte das Gericht offen lassen: Der hierdurch angefallene zusätzliche Aufwand von gut 300 Euro werde bereits von der "Überzahlung" von 400 Euro aufgefangen.
Sozialgericht Heilbronn am 9. Juli 2013 (AZ: S 11 SO 1712/12)
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