Ein Service-Techniker erfuhr nach 37 Jahren Tätigkeit bei einem Unternehmen, das sein Geschäftsbereich weitreichende Rationalisierungsmaßnahmen durchlaufen würde. Zur Abfederung waren durch Interessenausgleich unter anderem der Transfer in eine betriebsorganisatorisch eigenständige Einheit sowie Abfindungszahlungen vorgesehen. Aufgrund seines Alters und der langen Betriebszugehörigkeit war der Mitarbeiter laut Tarifvertrag unkündbar. Er entschied sich trotzdem für die Abfindung und wechselte für zwei Jahre in die Transfer-Einheit. Als er anschließend Arbeitslosengeld beantragte, stellte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit fest. Der Mann habe das unbefristete, unter Kündigungsschutz stehende Arbeitsverhältnis gelöst, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.
Unkündbar ist nicht unkündbar
Das sah das Gericht anders und hob die Sperrzeit auf. In der Tat habe der Mann einen solchen wichtigen Grund gehabt. Der Arbeitgeber hätte ihm nämlich spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Transfer-Einheit rechtmäßig kündigen dürfen. Das gelte trotz der „tariflichen Unkündbarkeit“, weil das Arbeitsverhältnis fristgebunden aus wichtigem Grund hätte beendet werden können. Die Zahlung einer Abfindung allein dürfe nicht der Grund für eine Sperrzeit sein.
Auswirkungen
Es gibt bereits eine Reihe von Gerichtsentscheidungen, die ähnlich wie das Bayerische LSG argumentieren: Arbeitnehmer dürfen, ohne ein Sperrzeit befürchten zu müssen, dann das Arbeitsverhältnis beenden, wenn alternativ eine rechtmäßige Arbeitgeberkündigung spätestens zum gleichen Beendigungszeitpunkt gedroht hätte.
Bayerisches Landesssozialgericht am 28. Februar 2013 (AZ: L 9 AL 42/10)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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