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Keine Rückkehr in gesetzliche Kranken­ver­si­cherung bei Anfechtung des privaten Versiche­rungs­ver­trages

(dpa/red). Wer in die private Kranken­ver­si­cherung gewechselt ist, kann nicht einfach wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurück­wechseln. Dies gilt auch dann, wenn der privat­rechtliche Versiche­rungs­vertrag später angefochten wird. Das teilt die Deutsche Anwalt­auskunft mit und verweist auf eine Entscheidung des Sozial­ge­richts Düsseldorf vom 13. Februar 2014 (AZ: S 8 KR 1061/12).

Der 1962 geborene Mann war seit 2002 freiwillig bei der AOK kranken­ver­sichert. 2010 wechselte er zu einer privaten Kranken­ver­si­cherung. Diese focht den Vertrag zwei Jahre später wegen arglistiger Täuschung erfolgreich an. Bei Vertrags­schluss waren über den Gesund­heits­zustand des Versiche­rungs­nehmers falsche Angaben gemacht worden.

Der Mann wollte wieder zur AOK zurück­wechseln. Die vom privaten Versicherer erklärte Anfechtung des Vertrages führe dazu, dass er rückwirkend nie privat kranken­ver­sichert gewesen sei. Schließlich seien die gerügten falschen Angaben auch ohne sein Wissen und Zutun vom Versiche­rungs­makler gemacht worden. Da die AOK der Argumen­tation nicht folgte, klagte der Mann.

Jedoch war seine Klage erfolglos. Nach Auffassung des Sozial­ge­richts ist er dem System der privaten Kranken­ver­si­cherung zuzuordnen, da zuletzt ein privates Kranken­ver­si­che­rungs­ver­hältnis bestanden habe. Auch wenn die private Versicherung den Vertrag wirksam angefochten habe, müssten andere private Versicherer den Mann trotzdem im Basistarif versichern. Vertrags­ver­let­zungen aus früheren Vertrags­ver­hält­nissen berech­tigten andere Versicherer nicht zur Ablehnung eines Vertrags­ab­schlusses. Der Gesetzgeber sehe vor, dass selbst bei schwersten Vertrags­ver­let­zungen nach wie vor die Pflicht zur Aufnahme bestehe. Es solle bei der einmal getroffenen Zuordnung zur privaten Kranken­ver­si­cherung bleiben. Auch wenn der Mann sage, nicht selbst getäuscht zu haben, sondern einer Täuschung des Versiche­rungs­maklers zum Opfer gefallen zu sein, ändere das am Ergebnis nichts, da es nach der gesetz­lichen Regelung auf Verschul­dens­ge­sichts­punkte nicht ankomme. 

Rechts­gebiete
Sozialrecht Versiche­rungsrecht

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