Der 1962 geborene Mann war seit 2002 freiwillig bei der AOK krankenversichert. 2010 wechselte er zu einer privaten Krankenversicherung. Diese focht den Vertrag zwei Jahre später wegen arglistiger Täuschung erfolgreich an. Bei Vertragsschluss waren über den Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers falsche Angaben gemacht worden.
Der Mann wollte wieder zur AOK zurückwechseln. Die vom privaten Versicherer erklärte Anfechtung des Vertrages führe dazu, dass er rückwirkend nie privat krankenversichert gewesen sei. Schließlich seien die gerügten falschen Angaben auch ohne sein Wissen und Zutun vom Versicherungsmakler gemacht worden. Da die AOK der Argumentation nicht folgte, klagte der Mann.
Jedoch war seine Klage erfolglos. Nach Auffassung des Sozialgerichts ist er dem System der privaten Krankenversicherung zuzuordnen, da zuletzt ein privates Krankenversicherungsverhältnis bestanden habe. Auch wenn die private Versicherung den Vertrag wirksam angefochten habe, müssten andere private Versicherer den Mann trotzdem im Basistarif versichern. Vertragsverletzungen aus früheren Vertragsverhältnissen berechtigten andere Versicherer nicht zur Ablehnung eines Vertragsabschlusses. Der Gesetzgeber sehe vor, dass selbst bei schwersten Vertragsverletzungen nach wie vor die Pflicht zur Aufnahme bestehe. Es solle bei der einmal getroffenen Zuordnung zur privaten Krankenversicherung bleiben. Auch wenn der Mann sage, nicht selbst getäuscht zu haben, sondern einer Täuschung des Versicherungsmaklers zum Opfer gefallen zu sein, ändere das am Ergebnis nichts, da es nach der gesetzlichen Regelung auf Verschuldensgesichtspunkte nicht ankomme.
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