Sollte Kondenswasser das Parkett verfärben, berechtigt dies den Mieter jedoch nicht dazu, die Miete zu mindern, wie das Amtsgericht München entschied. Denn hierbei handelt es sich um eine rein optische Beeinträchtigung. Eine Mietminderung ist jedoch immer nur dann möglich, wenn die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung erheblich eingeschränkt ist. Bei optischen Beeinträchtigungen liegt meist jedoch allenfalls eine unerhebliche Einschränkung vor. Diese müssen vom Mieter hingenommen werden.
Amtsgericht München (AZ: 474 C 2793/12)
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