Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Keine Mietmin­derung bei durch Kondens­wasser verfärbtem Parkett

(dpa/tmn). Im Winter lässt es sich oft nicht vermeiden, dass sich an Scheiben und Balkontüren über Nacht Kondens­wasser bildet. Der Mieter ist in diesen Fällen verpflichtet, dieses durch Lüften und Wischen zu beseitigen. Hierauf weist der Eigentü­mer­verband Haus & Grund Deutschland hin. Hilft das nichts, muss er gegebe­nenfalls sein Lüftungs­ver­halten anpassen.

Sollte Kondens­wasser das Parkett verfärben, berechtigt dies den Mieter jedoch nicht dazu, die Miete zu mindern, wie das Amtsgericht München entschied. Denn hierbei handelt es sich um eine rein optische Beeinträch­tigung. Eine Mietmin­derung ist jedoch immer nur dann möglich, wenn die Gebrauchs­taug­lichkeit der Wohnung erheblich eingeschränkt ist. Bei optischen Beeinträch­ti­gungen liegt meist jedoch allenfalls eine unerhebliche Einschränkung vor. Diese müssen vom Mieter hingenommen werden.

Amtsgericht München (AZ: 474 C 2793/12)

Rechts­gebiete
Miet- und Pachtrecht Miethöhe / Mieterhöhung

Zurück