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Keine Kündigung wegen Bewerbungs­ge­sprächs während Krankschreibung

(DAV). Wer krank geschrieben ist, muss auch durch sein eigenes Verhalten dafür sorgen, dass er bald wieder arbeiten kann. Das bedeutet aber nicht, dass er stets nur das Bett zu hüten hat oder die eigene Wohnung nicht verlassen darf. Was er nicht tun und unternehmen darf, hängt von der jeweiligen Krankheit ab.

So darf ein Arbeit­nehmer während seiner Krankschreibung unter Umständen auch ein Bewerbungs­ge­spräch bei einem anderen Arbeitgeber wahrnehmen. So sah es zumindest das Landes­ar­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock.

Bewerbungs­ge­spräch trotz Krankschreibung

Der Abteilungs­leiter für Reha-Technik arbeitet seit April 2010 in dem Unternehmen. Er verdient 5.500 Euro brutto. Er bewarb sich Ende Mai 2011 auf eine ausgeschriebene Position des Geschäfts­führers einer städtischen GmbH. Da er zu den aussichts­reichen Kandidaten gehörte, erhielt er eine Einladung zum Vorstel­lungs­ge­spräch, die er wahrnahm. Der Termin fiel in eine Zeit, in der der Mann krank geschrieben war. Der Arbeitgeber erfuhr von diesem Vorstel­lungs­ge­spräch und kündigte dem Mitarbeiter fristlos.

Krankge­schrieben heißt nicht bettlägrig

Das Gericht sah in dem Verhalten des Mannes kein pflicht­widriges Vorgehen. Ein arbeits­unfähig erkrankter Arbeit­nehmer müsse während seiner Ausfallzeit zwar auch selbst dafür sorgen, dass er die Arbeits­un­fä­higkeit möglichst schnell überwinde. Das bedeute aber nicht unbedingt, dass der Kranke das Bett hüten müsse und die Wohnung nicht verlassen dürfe. Es hänge von der jeweiligen Erkrankung ab, welche Tätigkeiten ihm untersagt seien. Im vorlie­genden Falle habe der Mitarbeiter sich einen Nerv im rechten Arm eingeklemmt und diesen deswegen nicht bewegen können. Der Arzt habe ihm geraten, den Arm nicht zu belasten. Daraus sei nicht zu schließen, dass der Mann während der Arbeits­un­fä­higkeit nicht zu dem Bewerbungs­ge­spräch hätte gehen dürfen.

Darüber hinaus begründet auch ein „Wegbewerben“ keine Kündigung. Solange der Arbeit­nehmer seine vertrag­lichen Pflichten erfülle, könne man ihm nicht vorwerfen, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaue.

Landes­ar­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern am 5. März 2013 (AZ: 5 Sa 106/12)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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