So darf ein Arbeitnehmer während seiner Krankschreibung unter Umständen auch ein Bewerbungsgespräch bei einem anderen Arbeitgeber wahrnehmen. So sah es zumindest das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern in Rostock.
Bewerbungsgespräch trotz Krankschreibung
Der Abteilungsleiter für Reha-Technik arbeitet seit April 2010 in dem Unternehmen. Er verdient 5.500 Euro brutto. Er bewarb sich Ende Mai 2011 auf eine ausgeschriebene Position des Geschäftsführers einer städtischen GmbH. Da er zu den aussichtsreichen Kandidaten gehörte, erhielt er eine Einladung zum Vorstellungsgespräch, die er wahrnahm. Der Termin fiel in eine Zeit, in der der Mann krank geschrieben war. Der Arbeitgeber erfuhr von diesem Vorstellungsgespräch und kündigte dem Mitarbeiter fristlos.
Krankgeschrieben heißt nicht bettlägrig
Das Gericht sah in dem Verhalten des Mannes kein pflichtwidriges Vorgehen. Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer müsse während seiner Ausfallzeit zwar auch selbst dafür sorgen, dass er die Arbeitsunfähigkeit möglichst schnell überwinde. Das bedeute aber nicht unbedingt, dass der Kranke das Bett hüten müsse und die Wohnung nicht verlassen dürfe. Es hänge von der jeweiligen Erkrankung ab, welche Tätigkeiten ihm untersagt seien. Im vorliegenden Falle habe der Mitarbeiter sich einen Nerv im rechten Arm eingeklemmt und diesen deswegen nicht bewegen können. Der Arzt habe ihm geraten, den Arm nicht zu belasten. Daraus sei nicht zu schließen, dass der Mann während der Arbeitsunfähigkeit nicht zu dem Bewerbungsgespräch hätte gehen dürfen.
Darüber hinaus begründet auch ein „Wegbewerben“ keine Kündigung. Solange der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten erfülle, könne man ihm nicht vorwerfen, dass er sich nach einem anderen Arbeitsfeld umschaue.
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern am 5. März 2013 (AZ: 5 Sa 106/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013