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Keine kosmetische Brustope­ration auf Kosten der Kranken­ver­si­cherung

(dpa/tmn). Immer wieder sorgen Brustope­ra­tionen und deren Kosten für Streit mit den Kranken­ver­si­che­rungen. Erfolgen Brustver­grö­ße­rungen meistens aus kosmetischen Gründen, sieht dies bei Brustver­klei­ne­rungen anders aus. Es gibt sogar ein Krankheitsbild, bei dem es aufgrund zu großer Brüste zu Rücken- und Nacken­schmerzen kommt. Wer aber trägt die Kosten bei einer Brustver­klei­ne­rungs­ope­ration?

Eine Krankenkasse muss die Kosten einer solchen Operation nicht tragen, wenn sie aus eher kosmetischen Gründen durchgeführt wird, so das Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen. Eine Übernahme der Kosten erfolgt nur dann, wenn zwingende medizi­nische Gründe für die Durchführung der Operation vorliegen, erläutert die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Brustver­klei­nerung für 4.000 Euro

Die 172 Zentimeter große, damals 50-jährige Frau wog 75 Kilogramm. Sie hatte BH-Größe 85 D/DD. Bei ihr war eine leichte Mammahy­per­thropie diagnos­tiziert worden. Dies bedeutet, dass jede Brust über ein Kilo wiegt, weswegen es zu Rücken- und Nacken­be­schwerden kommen kann. Nachdem die Krankenkasse die Gewährung einer Brustver­klei­ne­rungs­ope­ration abgelehnt hatte, ließ sich die Frau während des Verfahrens vor dem Sozial­gericht auf eigene Kosten für rund 4.000 Euro operieren. Gegen die ablehnende Entscheidung des Sozial­ge­richts Osnabrück legte sie Berufung ein. Das Landes­so­zi­al­gericht solle die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten verurteilen.

Rein kosmetische Brust-OP: Keine Kosten­übernahme

Die Krankenkasse habe die Kosten­übernahme zu Recht abgelehnt, so das Landes­so­zi­al­gericht. Eine Erkrankung der Brüste, die eine Brustver­klei­nerung erforderlich mache, habe bei der Frau nicht vorgelegen. Auch eine entstellende Wirkung sei nicht gegeben. Es bestünde weder eine Asymmetrie noch eine sonstige Abweichung. Schließlich sei die Operation auch nicht zur Behandlung der Wirbel­säu­len­be­schwerden der Patientin erforderlich gewesen. Brustgröße und Form hätten durchaus zu ihrer Gesamt­kon­sti­tution gepasst. Auch habe das Redukti­ons­gewicht pro Seite höchstens 220 Gramm betragen. Im vorlie­genden Fall handele es sich damit um eine relativ geringe Menge entfernten Gewebes. Auch der Operateur habe eher eine Straffung der beiden Brüste und damit einen plastischen Eingriff beschrieben.

Der Eingriff sei stärker unter kosmetischen Gesichts­punkten als unter Berück­sich­tigung der Skelett­be­schwerden erfolgt. Auch wenn die Frau nach eigenen Angaben nach der Operation nicht mehr unter Rücken­schmerzen leide, gebe es keinen Beweis für die Effektivität einer Brustver­klei­nerung bei Rücken­be­schwerden.

Landes­so­zi­al­gericht Nieder­sachsen-Bremen am 7. Oktober 2013 (AZ: L 4 KR 477/11)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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