Eine Krankenkasse muss die Kosten einer solchen Operation nicht tragen, wenn sie aus eher kosmetischen Gründen durchgeführt wird, so das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Eine Übernahme der Kosten erfolgt nur dann, wenn zwingende medizinische Gründe für die Durchführung der Operation vorliegen, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Brustverkleinerung für 4.000 Euro
Die 172 Zentimeter große, damals 50-jährige Frau wog 75 Kilogramm. Sie hatte BH-Größe 85 D/DD. Bei ihr war eine leichte Mammahyperthropie diagnostiziert worden. Dies bedeutet, dass jede Brust über ein Kilo wiegt, weswegen es zu Rücken- und Nackenbeschwerden kommen kann. Nachdem die Krankenkasse die Gewährung einer Brustverkleinerungsoperation abgelehnt hatte, ließ sich die Frau während des Verfahrens vor dem Sozialgericht auf eigene Kosten für rund 4.000 Euro operieren. Gegen die ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts Osnabrück legte sie Berufung ein. Das Landessozialgericht solle die Krankenkasse zur Erstattung der Kosten verurteilen.
Rein kosmetische Brust-OP: Keine Kostenübernahme
Die Krankenkasse habe die Kostenübernahme zu Recht abgelehnt, so das Landessozialgericht. Eine Erkrankung der Brüste, die eine Brustverkleinerung erforderlich mache, habe bei der Frau nicht vorgelegen. Auch eine entstellende Wirkung sei nicht gegeben. Es bestünde weder eine Asymmetrie noch eine sonstige Abweichung. Schließlich sei die Operation auch nicht zur Behandlung der Wirbelsäulenbeschwerden der Patientin erforderlich gewesen. Brustgröße und Form hätten durchaus zu ihrer Gesamtkonstitution gepasst. Auch habe das Reduktionsgewicht pro Seite höchstens 220 Gramm betragen. Im vorliegenden Fall handele es sich damit um eine relativ geringe Menge entfernten Gewebes. Auch der Operateur habe eher eine Straffung der beiden Brüste und damit einen plastischen Eingriff beschrieben.
Der Eingriff sei stärker unter kosmetischen Gesichtspunkten als unter Berücksichtigung der Skelettbeschwerden erfolgt. Auch wenn die Frau nach eigenen Angaben nach der Operation nicht mehr unter Rückenschmerzen leide, gebe es keinen Beweis für die Effektivität einer Brustverkleinerung bei Rückenbeschwerden.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen am 7. Oktober 2013 (AZ: L 4 KR 477/11)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
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