Laut Urheberrechtsgesetz ist dies das Recht, das jeweilige Werk der Öffentlichkeit so zugänglich zu machen, dass es dem einzelnen Nutzer zeit- und ortsunabhängig zur Verfügung steht. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV).
Ein Filmproduktions- und Filmvertriebsunternehmen hatte einen Sicherheitsdienstleister mit der Überwachung einiger Online-Tauschbörsen beauftragt. Es handelte sich dabei um dezentrale Computernetzwerke, so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Hier werden Film- und sonstige Dateien zum Download angeboten. Jeder Nutzer des Netzwerks kann die Dateien kostenlos von der Festplatte des Anbieters herunterladen und sie schon während des Herunterladens wieder anderen Nutzern zum Download anbieten.
Abmahnung wegen vermeintlichen Urheberrechtsverstoßes
Das Filmunternehmen wollte so der widerrechtlichen Verbreitung geschützter Werke auf die Spur kommen. Der Sicherheitsdienstleister meinte, einen solchen Urheberrechtsverstoß entdeckt zu haben, und meldete das seinem Auftraggeber. Das Unternehmen mahnte den Mann, eine Privatperson, ab. Es forderte ihn außerdem zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung auf und bot an, die Sache durch die pauschale Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von 900 Euro zu erledigen. Der Mann reagierte jedoch nicht.
Die Filmproduktion beauftragte daraufhin ein Inkassounternehmen, um ihre Zahlungsansprüche durchzusetzen. Im Rahmen eines Mahnverfahrens beantragte das Inkassounternehmen einen Mahnbescheid. Die Hauptforderung belief sich auf rund 1.700 Euro Schadensersatz.
Keine ‚Internetrechte’ – kein Schadensersatz
Vor Gericht forderte das Inkassounternehmen im Einzelnen die Erstattung der Anwaltskosten für die Abmahnung sowie so genannten lizenzanalogen Schadensersatz in Höhe von mindestens 400 Euro für die behauptete Urheberrechtsverletzung.
Ohne Erfolg. Grundsätzlich sei das widerrechtliche „öffentliche Zugänglichmachen eines urheberrechtlich geschützten Films in einer Dateitauschbörse“ zwar verboten. Das Unternehmen habe jedoch keinen Anspruch auf Schadensersatz, da es gerade nicht Inhaber dieses Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung sei. Laut Lizenzvertrag seien dem Unternehmen lediglich Video- und DVD-Rechte übertragen worden, ‚Internetrechte’ jedoch nicht. Einen Schadensersatzanspruch wegen einer Urheberrechtsverletzung könne man jedoch nur dann haben, wenn man in eigenen Rechten verletzt sei.
Amtsgericht Hamburg am 31. Oktober 2014 (AZ: 36a 202/13)
Quelle: www.davit.de
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