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Kein Schadens­ersatz für Film-Download

(DAV). Stellt ein Filmver­triebs­un­ter­nehmen fest, dass einer seiner Filme bei einer Online-Tauschbörse kostenlos herunter­geladen werden kann, hat es unter Umständen Anspruch auf Schadens­ersatz. Das ist allerdings nur dann der Fall, wenn das Unternehmen über das ‚Recht der öffent­lichen Zugäng­lich­machung’ verfügt.

Laut Urheber­rechts­gesetz ist dies das Recht, das jeweilige Werk der Öffent­lichkeit so zugänglich zu machen, dass es dem einzelnen Nutzer zeit- und ortsun­ab­hängig zur Verfügung steht. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV).

Ein Filmpro­duktions- und Filmver­triebs­un­ter­nehmen hatte einen Sicher­heits­dienst­leister mit der Überwachung einiger Online-Tausch­börsen beauftragt. Es handelte sich dabei um dezentrale Computer­netzwerke, so genannte Peer-to-Peer-Netzwerke. Hier werden Film- und sonstige Dateien zum Download angeboten. Jeder Nutzer des Netzwerks kann die Dateien kostenlos von der Festplatte des Anbieters herunterladen und sie schon während des Herunter­ladens wieder anderen Nutzern zum Download anbieten.

Abmahnung wegen vermeint­lichen Urheber­rechts­ver­stoßes

Das Filmun­ter­nehmen wollte so der widerrecht­lichen Verbreitung geschützter Werke auf die Spur kommen. Der Sicher­heits­dienst­leister meinte, einen solchen Urheber­rechts­verstoß entdeckt zu haben, und meldete das seinem Auftraggeber. Das Unternehmen mahnte den Mann, eine Privat­person, ab. Es forderte ihn außerdem zur Abgabe einer Unterlas­sungs­ver­pflich­tungs­er­klärung auf und bot an, die Sache durch die pauschale Zahlung eines Vergleichs­be­trages in Höhe von 900 Euro zu erledigen. Der Mann reagierte jedoch nicht.

Die Filmpro­duktion beauftragte daraufhin ein Inkasso­un­ter­nehmen, um ihre Zahlungs­an­sprüche durchzu­setzen. Im Rahmen eines Mahnver­fahrens beantragte das Inkasso­un­ter­nehmen einen Mahnbe­scheid. Die Hauptfor­derung belief sich auf rund 1.700 Euro Schadens­ersatz.

Keine ‚Internet­rechte’ – kein Schadens­ersatz

Vor Gericht forderte das Inkasso­un­ter­nehmen im Einzelnen die Erstattung der Anwalts­kosten für die Abmahnung sowie so genannten lizenz­analogen Schadens­ersatz in Höhe von mindestens 400 Euro für die behauptete Urheber­rechts­ver­letzung.

Ohne Erfolg. Grundsätzlich sei das widerrechtliche „öffentliche Zugäng­lich­machen eines urheber­rechtlich geschützten Films in einer Dateitauschbörse“ zwar verboten. Das Unternehmen habe jedoch keinen Anspruch auf Schadens­ersatz, da es gerade nicht Inhaber dieses Rechts der öffent­lichen Zugäng­lich­machung sei. Laut Lizenz­vertrag seien dem Unternehmen lediglich Video- und DVD-Rechte übertragen worden, ‚Internet­rechte’ jedoch nicht. Einen Schadens­er­satz­an­spruch wegen einer Urheber­rechts­ver­letzung könne man jedoch nur dann haben, wenn man in eigenen Rechten verletzt sei.

Amtsgericht Hamburg am 31. Oktober 2014 (AZ: 36a 202/13)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
IT-Recht

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