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Kein erhöhter Fahrpreis bei Vorlage einer abgelaufenen vorläufigen BahnCard

München/Berlin (DAV). Legt ein Bahnrei­sender bei einer Fahrkar­ten­kon­trolle seine abgelaufene vorläufige Bahncard vor, weil ihm die endgültige Bahncard nicht rechtzeitig zugesandt wurde, muss er keinen erhöhten Fahrpreis zahlen. Das entschied das Amtsgericht München am 27. Dezember 2012 (AZ: 173 C 21023/12) wie die Deutsche Anwalt­auskunft mitteilt.

Ende Januar 2012 erwarb eine Bahnkundin eine Jahres­bahncard 50. Sie erhielt eine vorläufige Bahncard 50, gültig vom 20. Januar bis zum 19. März 2012. Die Übersendung der eigent­lichen Bahncard ließ jedoch auf sich warten. Die Frau erhielt sie erst im Juli 2012. Ende April fuhr die Kundin mit dem Zug von München nach Düsseldorf. Sie kaufte eine auf der Grundlage der Bahncard berechnete Fahrkarte und legte diese zusammen mit der abgelaufenen vorläufigen Bahncard bei der Kontrolle vor. Der Kontrolleur berechnete daraufhin einen erhöhten Fahrpreis von 109 Euro (Fahrpreis bis zur Kontroll­stelle 27 Euro x 2, also 54 Euro sowie 55 Euro für die Weiterfahrt nach Düsseldorf). Er argumen­tierte, dass ein Reisender ohne gültigen Fahrausweis das Doppelte des gewöhn­lichen Fahrpreises für die zurück­gelegte Strecke zu bezahlen habe. Hinzu komme noch der Preis für die Weiterfahrt, wobei er hier allerdings die Bahncard 50 zugrunde legte. Die Bahnkundin zahlte jedoch nicht, sondern legte im Juli die endgültige Bahncard der Deutschen Bahn vor. Diese akzeptierte das nicht und klagte.

Mit sehr geringem Erfolg: Zahlen musste die Bahnkundin lediglich sieben Euro Verwal­tungs­gebühr. Zugreisende seien zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn sie einen gültigen Fahrausweis hätten, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen könnten, erläuterten die Richter. Der erhöhte Fahrpreis betrage dann das Doppelte des gewöhn­lichen Fahrpreises für die bereits zurück­gelegte Strecke. Der erhöhte Fahrpreis ermäßige sich jedoch auf sieben Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche bei einem Bahnhof nachweise, dass er zum Zeitpunkt der Fahrkar­ten­kon­trolle Inhaber eines gültigen Fahraus­weises war. Diese Regelung sei erweiternd auch dann anzuwenden, wenn es sich um eine erworbene Bahncard handele, die lediglich noch nicht übersandt worden sei. Die Ein-Wochen-Frist gelte hier nicht, da deren Einhaltung nicht in der Macht der Kundin stehe. Zahlen müsse diese jedoch die sieben Euro. Sie wäre verpflichtet gewesen, sich frühzeitig um die rechtzeitige Zusendung der Bahncard zu kümmern.

Rechts­gebiete
Reiserecht

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