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Kein Arbeits­unfall wenn Unternehmer auf benach­barten Grundstück Äpfel schüttelt

(red/dpa) Im Falle eines Arbeits­unfalls ist man umfangreich abgesichert. Die Berufs­ge­nos­sen­schaft zahlt viele Leistungen, von der Lohnfort­zahlung bis hin zum Schmer­zensgeld. Hierfür muss aber ein Arbeits­unfall vorliegen. Oft gibt es Schwie­rig­keiten festzu­stellen, ob die Tätigkeit tatsächlich zur Arbeit gehört oder schon Freizeit ist.

Schüttelt ein Unternehmer Äpfel auf einem dem Firmen­gelände angren­zenden Grünstreifen, liegt kein Arbeits­unfall vor. Auf die Entscheidung des Sozial­ge­richts Heilbronn macht die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalts­vereins (DAV) aufmerksam.

Vermeint­licher Arbeits­unfall – Berufs­ge­nos­sen­schaft zahlt nicht

Der 61-jährige Kläger ist Geschäfts­führer eines mittel­stän­dischen Unternehmens. Zwischen dem eingezäunten Firmen­gelände und der angren­zenden Straße befindet sich ein Grünstreifen mit Apfelbäumen. Dieser gehört der Gemeinde. Im September 2012 versuchte der Mann, mit einer Hakenstange Äpfel herunter­zu­schütteln. Dabei zog er sich einen Bänderriss in der Schulter zu. Er wurde operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Seine Berufs­ge­nos­sen­schaft lehnte die Anerkennung als Arbeits­unfall ab. Äpfelschütteln sei keine unfall­ver­si­cherte Beschäf­tigung des Klägers.

Hiergegen klagte der Mann. Er begründete seine Klage damit, dass sich die Gemeinde nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert habe. Damit das Betriebs­gelände einen ordent­lichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet sowie anschließend verkauft.

Unversi­cherte Freizeit – kein Arbeits­unfall

Die Klage war nicht erfolgreich. Das Sozial­gericht bestätigte die Entscheidung der Berufs­ge­nos­sen­schaft. Das Apfelschütteln hätte nicht der Pflege des äußeren Erschei­nungs­bildes des Grünstreifens gedient und damit auch nicht der Außenwahr­nehmung des Firmen­ge­ländes. Ein angren­zendes gemähtes Grundstück würden Firmen­kunden auch dann als gepflegt wahrnehmen, wenn auf der Wiese Äpfel lägen. Dass die Apfelernte der unversi­cherten Freizeit des Mannes zuzuordnen sei, liege auch deswegen nahe, weil er die Äpfel privat verkaufe.

Sozial­gericht Heilbronn am 4. November 2014 (AZ: S 6 U 1056/14)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozialrecht Versiche­rungsrecht

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