Schüttelt ein Unternehmer Äpfel auf einem dem Firmengelände angrenzenden Grünstreifen, liegt kein Arbeitsunfall vor. Auf die Entscheidung des Sozialgerichts Heilbronn macht die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltsvereins (DAV) aufmerksam.
Vermeintlicher Arbeitsunfall – Berufsgenossenschaft zahlt nicht
Der 61-jährige Kläger ist Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens. Zwischen dem eingezäunten Firmengelände und der angrenzenden Straße befindet sich ein Grünstreifen mit Apfelbäumen. Dieser gehört der Gemeinde. Im September 2012 versuchte der Mann, mit einer Hakenstange Äpfel herunterzuschütteln. Dabei zog er sich einen Bänderriss in der Schulter zu. Er wurde operiert und leidet noch heute unter Beschwerden. Seine Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Äpfelschütteln sei keine unfallversicherte Beschäftigung des Klägers.
Hiergegen klagte der Mann. Er begründete seine Klage damit, dass sich die Gemeinde nie um die Pflege des Grünstreifens gekümmert habe. Damit das Betriebsgelände einen ordentlichen Eindruck mache, hätten seine Mitarbeiter regelmäßig die Wiese gemäht und er selbst die Äpfel abgeerntet sowie anschließend verkauft.
Unversicherte Freizeit – kein Arbeitsunfall
Die Klage war nicht erfolgreich. Das Sozialgericht bestätigte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft. Das Apfelschütteln hätte nicht der Pflege des äußeren Erscheinungsbildes des Grünstreifens gedient und damit auch nicht der Außenwahrnehmung des Firmengeländes. Ein angrenzendes gemähtes Grundstück würden Firmenkunden auch dann als gepflegt wahrnehmen, wenn auf der Wiese Äpfel lägen. Dass die Apfelernte der unversicherten Freizeit des Mannes zuzuordnen sei, liege auch deswegen nahe, weil er die Äpfel privat verkaufe.
Sozialgericht Heilbronn am 4. November 2014 (AZ: S 6 U 1056/14)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de