Will allerdings ein Unternehmen einem ehemaligen Mitarbeiter die Nutzung solcher Daten untersagen, muss er nachweisen, dass es sich um Daten handelt, die unter den Geschäftsgeheimnisbegriff fallen, so das Arbeitsgericht Hamburg.
Job wechselt – Xing-Kontakte bleiben?
Eine IT-Beraterin wechselte ihren Arbeitgeber. Ihr ehemaliges und ihr jetziges Unternehmen haben zwar einen Partnerschaftsvertrag, sind aber auch zumindest in Teilbereichen Wettbewerber. Seit 2006 hat die Frau einen Account bei dem beruflichen Kontaktenetzwerk XING. Ihre XING-Kontakte enthielten auch Kontaktdaten von Mitarbeitern von Kunden sowie von Geschäftspartnern ihres früheren Arbeitgebers. Der verlangte von der Frau, diese Kontakte nicht weiter zu nutzen. Das wies die Ex-Mitarbeiterin jedoch zurück.
Daraufhin stellte das Unternehmen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Es forderte ein gerichtliches Verbot: Die Frau dürfe die Kontaktdaten bei XING nicht weiter verwenden. Diese seien sein Geschäftsgeheimnis und einer Kundenliste vergleichbar. Die Frau war dagegen der Meinung, es handele sich um private Kontakte.
Nicht jeder berufliche Kontakt fällt unter Geschäftsgeheimnis
Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Unternehmen habe nicht glaubhaft gemacht, dass es sich bei diesen XING-Kontakten um seine Kundendaten handele, die unter den gesetzlichen Begriff des Geschäftsgeheimnisses fielen. Dafür müssten die Kontaktaufnahmen über XING, die zur Speicherung dieser Daten geführt hätten, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt sein. Private Kontaktaufnahmen gehörten nicht dazu.
Zwei der genannten Kontakte seien frühere Arbeitskolleginnen der IT-Beraterin, auch die Xing-Kontakte stammten aus dieser Zeit. Mit zwei anderen Mitarbeitern ihres früheren Arbeitgebers habe die Frau überhaupt erst nach ihrem Ausscheiden Kontakt aufgenommen. Auch für die übrigen Kontakte habe das Unternehmen nicht überzeugend nachweisen können, dass sie im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit erfolgt seien.
Arbeitsgericht Hamburg
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.09.2014