Über den Internetanschluss der Ehefrau wurde an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Ein Urheberrecht lag nicht vor. Die Frau erhielt daraufhin eine Abmahnung, widersprach dieser aber. Im anschließenden Rechtsstreit verteidigte sie sich mit dem Argument, sie habe das Spiel nicht selbst angeboten. Den Anschluss habe hauptsächlich ihr – inzwischen verstorbener – Ehemann genutzt. Das Landgericht Köln verurteilte die Frau dennoch zur Unterlassung dieser Downloads und zum Schadensersatz einschließlich der Erstattung der Abmahnkosten.
Keine Überwachungspflicht des Ehepartners
Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil aber auf und wies die Klage ab. Entscheidend sei die Frage, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen hafte, die nicht er selbst, sondern ein Dritter begehe. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Ehegatte nicht haften müsse, nur weil den Account dem anderen zur Mitnutzung überlassen habe. Eine solche Haftung käme nur dann in Betracht, wenn der Anschlussinhaber wisse, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutze. Dies sei hier nicht der Fall gewesen. Auch eine Aufsichtspflicht gegenüber dem Ehepartner habe nicht bestanden. Eine solche Kontrollpflicht bestehe nur dann, wenn minderjährige Kinder den Anschluss ihrer Eltern mitnutzten und im Internet Urheberrechtsverletzungen begingen. Diese Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
Oberlandesgericht Köln am 16. Mai 2012 (AZ: 6 U 239/11)
- Datum