Vom Grundsatz her haftet der, der illegal handelt. Im Zweifel ist dies der Anschlussinhaber. Dies würde aber bedeuten, dass der Anbieter eines Gästenetzwerkes immer dann haftet, wenn nicht festzustellen ist, wer über den Anschluss illegal gehandelt hat. Zum Glück sieht das Amtsgericht Koblenz dies anders: Klärt nämlich ein Hotelbetreiber seine Gäste und Angestellten darüber auf, dass sie über das Netzwerk keine Rechtsverstöße begehen dürfen, haftet er bei einem illegalen Filesharing nicht. Es reicht auch aus, wenn sein Netzwerk das bei der Auslieferung aktuelle Verschlüsselungsprogramm hat. Er muss dieses nicht ständig aktualisieren. Nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) wurde damit einer allzu weitgehenden Haftung der Anbieter von Gästenetzwerken eine Grenze gesetzt.
Illegales Filesharing über Internet im Hotel
Ein Hotelbetreiber stellt seinen Gäste und Angestellten ein Gästenetzwerk zur Nutzung des Internets zur Verfügung. Hierfür erhalten sie regelmäßig wechselnde Passwörter. Das Netz verfügt über die bei Auslieferung des Anschlusses aktuelle Verschlüsselungssoftware. Ein Produzent erotischer Filme warf dem Hotelier vor, über seinen Anschluss sei der Film „Junge Mädchen brauchen Geld“ illegal auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden. Hierfür sei der Hotelbetreiber als Anschlussinhaber verantwortlich. Da er keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, klagte die Filmfirma auf 1.000 Euro Schadensersatz. Der Hotelier hielt dem entgegen, dass er Gäste und Angestellte auf das Verbot der Urheberrechtsverletzung hinweise.
Ohne Pflichtverletzung keine Haftung
Das Gericht wies die Klage ab. In der Tat führte üblicherweise der Anscheinsbeweis dazu, dass der Anschlussinhaber haftet. Im vorliegenden Fall sei es jedoch gut möglich, dass ein Dritter – ohne Wissen des Hoteliers – den Film illegal angeboten habe. Als Anschlussinhaber müsse der Hotelbetreiber dafür sorgen, dass über seinen Anschluss keine Rechtsverstöße begangen werden. Er habe jedoch seine Belehrungspflicht erfüllt. Seine Gäste und Angestellten habe er auf das Verbot der illegalen Nutzung hingewiesen. Auch sei der Anschluss mit einem bei Einrichtung üblichen Verschlüsselungsschutz versehen. Er habe nicht die Pflicht, den Anschluss ständig der neuen technischen Entwicklung anzupassen. Zudem habe er die Passwörter ständig gewechselt, somit sei auch der Sicherheitsstandard gewahrt.
Darüber hinaus handele es sich um den ersten Vorwurf gegen den Hotelbetreiber. Daher hätte er auch nicht die Pflicht gehabt, die Nutzung des Anschlusses stärker zu überwachen oder zu reglementieren. Ihm sei kein Vorwurf zu machen.
Amtsgericht Koblenz am 18. Juni 2014 (AZ: 116 C 145/14)
Quelle: www.davit.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 31.10.2014