Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Hotelbe­treiber haftet nicht für Filesharing über Gästenetzwerk

(DAV). Wer privat oder beruflich viel auf Reisen ist, freut sich über das immer häufiger zur Verfügung gestellte WLAN in Hotels. Aber auch da muss der Gast sich an die Regeln halten. Wer haftet bei einem Verstoß, wenn der Nutzer nicht festge­stellt werden kann? Muss der Hotelbe­treiber gerade stehen?

Vom Grundsatz her haftet der, der illegal handelt. Im Zweifel ist dies der Anschluss­inhaber. Dies würde aber bedeuten, dass der Anbieter eines  Gästenetz­werkes immer dann haftet, wenn nicht festzu­stellen ist, wer über den Anschluss illegal gehandelt hat. Zum Glück sieht das Amtsgericht Koblenz dies anders: Klärt nämlich ein Hotelbe­treiber seine Gäste und Angestellten darüber auf, dass sie über das Netzwerk keine Rechts­verstöße begehen dürfen, haftet er bei einem illegalen Filesharing nicht. Es reicht auch aus, wenn sein Netzwerk das bei der Auslie­ferung aktuelle Verschlüs­se­lungs­programm hat. Er muss dieses nicht ständig aktuali­sieren. Nach Ansicht der Arbeits­ge­mein­schaft IT-Recht im Deutschen Anwalt­verein (DAV) wurde damit einer allzu weitge­henden Haftung der Anbieter von Gästenetz­werken eine Grenze gesetzt. 

Illegales Filesharing über Internet im Hotel

Ein Hotelbe­treiber stellt seinen Gäste und Angestellten ein Gästenetzwerk zur Nutzung des Internets zur Verfügung. Hierfür erhalten sie regelmäßig wechselnde Passwörter. Das Netz verfügt über die bei Auslie­ferung des Anschlusses aktuelle Verschlüs­se­lungs­software. Ein Produzent erotischer Filme warf dem Hotelier vor, über seinen Anschluss sei der Film „Junge Mädchen brauchen Geld“ illegal auf einer Tauschbörse zum Download angeboten worden. Hierfür sei der Hotelbe­treiber als Anschluss­inhaber verant­wortlich. Da er keine Unterlas­sungs­er­klärung abgeben wollte, klagte die Filmfirma auf 1.000 Euro Schadens­ersatz. Der Hotelier hielt dem entgegen, dass er Gäste und Angestellte auf das Verbot der Urheber­rechts­ver­letzung hinweise.

Ohne Pflicht­ver­letzung keine Haftung

Das Gericht wies die Klage ab. In der Tat führte üblicherweise der Anscheins­beweis dazu, dass der Anschluss­inhaber haftet. Im vorlie­genden Fall sei es jedoch gut möglich, dass ein Dritter – ohne Wissen des Hoteliers – den Film illegal angeboten habe. Als Anschluss­inhaber müsse der Hotelbe­treiber dafür sorgen, dass über seinen Anschluss keine Rechts­verstöße begangen werden. Er habe jedoch seine Belehrungs­pflicht erfüllt. Seine Gäste und Angestellten habe er auf das Verbot der illegalen Nutzung hingewiesen. Auch sei der Anschluss mit einem bei Einrichtung üblichen Verschlüs­se­lungs­schutz versehen. Er habe nicht die Pflicht, den Anschluss ständig der neuen technischen Entwicklung anzupassen. Zudem habe er die Passwörter ständig gewechselt, somit sei auch der Sicher­heits­standard gewahrt.

Darüber hinaus handele es sich um den ersten Vorwurf gegen den Hotelbe­treiber. Daher hätte er auch nicht die Pflicht gehabt, die Nutzung des Anschlusses stärker zu überwachen oder zu reglemen­tieren. Ihm sei kein Vorwurf zu machen.

Amtsgericht Koblenz am 18. Juni 2014 (AZ: 116 C 145/14)

Quelle: www.davit.de

Rechts­gebiete
IT-Recht Urheber- und Verlagsrecht

Zurück