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Hinter­grund­bilder und Urheber­rechte

(DAA). Wer eine Fototapete kauft, möchte damit seine Wohnung oder sein Geschäft dekorieren. Darf er dann auch Fotos dieser Räume ins Internet stellen? Können dadurch Urheber­rechte verletzt werden?

Die Veröffent­lichung von Fotos, auf denen Fototapeten zu sehen sind, verletzt keine Urheber­rechte. Über eine Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf (OLG) vom 8. Februar 2024 (AZ: 20 U 56/23) informiert die Deutsche Anwalt­auskunft. „Ansonsten würde niemand mehr Fototapeten kaufen, wenn man die Wand immer abdecken oder Fotos retuschieren müsste“, sagt Rechts­anwalt Swen Walentowski, Sprecher von anwalt­auskunft.de.

Darf man Fotos von Tapeten im Internet veröffent­lichen?

Die Klägerin, eine Verwer­tungs­ge­sell­schaft, hatte ein Hotel abgemahnt, das Innenauf­nahmen von Fototapeten zu Werbezwecken veröffentlicht hatte.

Die Fototapeten waren ursprünglich vom Fotografen selbst vertrieben worden. Das Landgericht Düsseldorf wies die Klage ab, das Oberlan­des­gericht bestätigte diese Entscheidung.

Konklu­dentes Nutzungsrecht

Das Gericht argumen­tierte, dass mit dem Kauf einer Fototapete ein einfaches Nutzungsrecht verbunden sei. Dieses schließe das Recht ein, den Raum mit der Fototapete zu fotogra­fieren und diese Fotos der Öffent­lichkeit zugänglich zu machen. Diese Auslegung entspricht dem vertrags­gemäßen Gebrauch der Fototapete.

Keine Urheber­rechts­ver­letzung durch Bild der Fototapete im Internet

Das Gericht stellte weiter fest, dass das Verhalten der Klägerin gegen Treu und Glauben verstößt, wenn sie nachträglich Ansprüche wegen der Veröffent­lichung der Fotografien geltend macht. Durch den Verkauf der Fototapeten habe der Fotograf einen Vertrau­en­s­tat­bestand geschaffen, der es den Käufern erlaube, Fotos der dekorierten Räume zu veröffent­lichen.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

 

 

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