Für das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz steht fest: Ein Hartz IV-Empfänger, der beim Kauf eines Grundstücks die Verpflichtung zu einer Leibrente übernommen hat, kann die Erstattung dieser Rente verlangen.
Der Fall
Die Betroffenen beziehen seit 2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, also Hartz IV. Ihnen gehört die Immobilie, in der sie wohnen. Beim Kauf verpflichteten sich die Käufer, an die Verkäuferin und ihren Ehemann eine monatliche Rente von 440 Euro zu zahlen, solange einer von beiden noch lebt. Die Übergeber sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sollte die andere Vertragspartei mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Verzug geraten. In diesem Fall ist das Grundstück wieder zurückzuübertragen.
Eigentum auch für Hartz IV-Empfänger wichtig
Anders als das Sozialgericht Mainz (AZ: S 12 AS 717/12 ER) hat das Landessozialgericht die Zahlungen der Leibrente als zu erstattende Kosten der Unterkunft angesehen. Bereits das Bundessozialgericht habe 2008 im Hinblick auf Tilgungsleistungen auf den hohen Stellenwert des Erhalts der Wohnung hingewiesen (AZ: B 14/11b AS 67/06 R).
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz am 03. September 2012
(AZ: L 6 AS 404/12 B ER)
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