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Hartz-IV: Hilfebe­dürftiger muss nach Hausverkauf Bedürf­tigkeit nachweisen

(dpa/red). Hartz IV-Leistungen müssen nur dann gezahlt werden, wenn der Hilfebe­dürftige seine Bedürf­tigkeit lückenlos offenlegt. Dabei muss er auch beweisen, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert nicht mehr zur Verfügung steht. Die Deutsche Anwalt­auskunft informiert über eine Entscheidung des Landes­so­zi­al­ge­richts Nieder­sachsen-Bremen vom 12. Januar 2015 (AZ: L 11 AS 1310/14 B ER).

Ein selbständiger Unternehmer stellte im August 2013 Antrag auf Gewährung von Grundsi­che­rungs­leis­tungen. Er gab an, keinen Gewinn zu erzielen. Da er zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer eines Einfami­li­en­hauses war, wurde sein Antrag abgelehnt. In der Folgezeit verkaufte der Mann das Einfami­li­enhaus, ließ sich jedoch ein lebens­langes Wohnrecht für die in der ersten Etage gelegene Zweizim­mer­wohnung einräumen. Den Kaufpreis in Höhe von 45.500 Euro erhielt er in drei Raten im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014.

Im März 2014 beantragte der Mann erneut Grundsi­che­rungs­leis­tungen, weil das Geld aus dem Hausverkauf aufgebraucht war. Er begründete das damit, dass er sich ein Auto gekauft, sein Girokonto ausgeglichen, Schulden bezahlt und die Kosten eines Urlaubs­auf­ent­haltes auf den Philippinen bestritten habe. Er habe auf den Philippinen geheiratet und die Hochzeit sowie die anschließende Hochzeitsreise finanziert. Inzwischen habe er wieder Schulden und stünde mit drei Monats­mieten im Rückstand. Das Jobcenter lehnte auch den erneuten Leistungs­antrag mit der Begründung ab, der Mann sei nicht hilfebe­dürftig.

Seine Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landes­so­zi­al­ge­richts muss der Antrag­steller beweisen, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert, also hier der Erlös aus dem Haus, nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann habe zum Hausverkauf sowie zum Erhalt und Verbrauch des Kaufpreises irreführende sowie unvoll­ständige und widersprüchliche Angaben gemacht. Somit habe er seine Hilfebe­dürf­tigkeit nicht plausibel und glaubhaft gemacht. Dementsprechend sei das Jobcenter nicht verpflichtet, ihm vorläufig – das heißt für die Zeit des laufenden Verwaltungs- bzw. Klagever­fahrens, dem Hauptsa­che­ver­fahren – Leistungen zu gewähren.

Für das Hauptsa­che­ver­fahren gab das Landes­so­zi­al­gericht noch einen Rat: Nur bei hinrei­chender Mitwirkung des Mannes im Sinne einer lückenlosen Offenlegung der wirtschaft­lichen Verhältnisse habe er Aussicht auf Erfolg. Sollte sich hieraus eine Hilfebe­dürf­tigkeit ergeben, so könne er sich jedoch trotzdem nicht einfach zurück­lehnen. Dann müsse noch geprüft werden, ob er diese Hilfebe­dürf­tigkeit durch sozial­widriges Verhalten herbei­geführt habe. Dies beziehe sich auf die Verwendung des Hauserlöses für zwei Asienreisen innerhalb weniger Monate und die Finanzierung der Flitter­wochen in einem Holiday-Resort auf den Philippinen. Im Fall von sozial­widrigem Verhalten wäre er zum Ersatz der zu gewährenden Leistungen verpflichtet, sobald ihm das wieder möglich wäre.

Rechts­gebiete
Sozial­hil­ferecht Sozialrecht

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