Ein selbständiger Unternehmer stellte im August 2013 Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen. Er gab an, keinen Gewinn zu erzielen. Da er zu diesem Zeitpunkt noch Eigentümer eines Einfamilienhauses war, wurde sein Antrag abgelehnt. In der Folgezeit verkaufte der Mann das Einfamilienhaus, ließ sich jedoch ein lebenslanges Wohnrecht für die in der ersten Etage gelegene Zweizimmerwohnung einräumen. Den Kaufpreis in Höhe von 45.500 Euro erhielt er in drei Raten im Zeitraum von Dezember 2013 bis Februar 2014.
Im März 2014 beantragte der Mann erneut Grundsicherungsleistungen, weil das Geld aus dem Hausverkauf aufgebraucht war. Er begründete das damit, dass er sich ein Auto gekauft, sein Girokonto ausgeglichen, Schulden bezahlt und die Kosten eines Urlaubsaufenthaltes auf den Philippinen bestritten habe. Er habe auf den Philippinen geheiratet und die Hochzeit sowie die anschließende Hochzeitsreise finanziert. Inzwischen habe er wieder Schulden und stünde mit drei Monatsmieten im Rückstand. Das Jobcenter lehnte auch den erneuten Leistungsantrag mit der Begründung ab, der Mann sei nicht hilfebedürftig.
Seine Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Landessozialgerichts muss der Antragsteller beweisen, dass ihm ein einmal zugeflossener Vermögenswert, also hier der Erlös aus dem Haus, nicht mehr zur Verfügung steht. Der Mann habe zum Hausverkauf sowie zum Erhalt und Verbrauch des Kaufpreises irreführende sowie unvollständige und widersprüchliche Angaben gemacht. Somit habe er seine Hilfebedürftigkeit nicht plausibel und glaubhaft gemacht. Dementsprechend sei das Jobcenter nicht verpflichtet, ihm vorläufig – das heißt für die Zeit des laufenden Verwaltungs- bzw. Klageverfahrens, dem Hauptsacheverfahren – Leistungen zu gewähren.
Für das Hauptsacheverfahren gab das Landessozialgericht noch einen Rat: Nur bei hinreichender Mitwirkung des Mannes im Sinne einer lückenlosen Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse habe er Aussicht auf Erfolg. Sollte sich hieraus eine Hilfebedürftigkeit ergeben, so könne er sich jedoch trotzdem nicht einfach zurücklehnen. Dann müsse noch geprüft werden, ob er diese Hilfebedürftigkeit durch sozialwidriges Verhalten herbeigeführt habe. Dies beziehe sich auf die Verwendung des Hauserlöses für zwei Asienreisen innerhalb weniger Monate und die Finanzierung der Flitterwochen in einem Holiday-Resort auf den Philippinen. Im Fall von sozialwidrigem Verhalten wäre er zum Ersatz der zu gewährenden Leistungen verpflichtet, sobald ihm das wieder möglich wäre.
- Datum
- Aktualisiert am
- 21.05.2015