Unter gewissen Voraussetzungen tun sie das. Vor allem, wenn man auf einen Spezialisten angewiesen ist. Darauf wies das Sozialgericht Mainz in einem Verfahren hin, wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet. Daraufhin erkannte das Jobcenter diesen Bedarf am 11. Oktober 2013 an, so dass es nicht mehr der gerichtlichen Entscheidung bedurfte.
Von Mainz nach Frankfurt
Der spätere Kläger war in seinem Heimatland verfolgt und gefoltert worden. Als er Klage erhob, lebte er in Mainz. Der Mann litt an einer schweren Traumastörung und befand sich in regelmäßiger fachärztlicher Behandlung in Frankfurt. Dorthin fuhr er mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die erhöhten Fahrtkosten von jeweils 9,35 Euro wollte er als "Sonderleistung" ersetzt bekommen. Das Jobcenter lehnte dies ab. Der Mann könne zu einem Facharzt am Wohnort wechseln. Darüber hinaus seien Fahrtkosten bereits abschließend durch die pauschal gewährte Regelleistung abgedeckt. Er müsse die Kosten hierfür aus den Regelleistungen ansparen.
Außergewöhnliche Situationen begründen einen Anspruch
Das Sozialgericht wies in der mündlichen Verhandlung das Job-Center jedoch unter anderem darauf hin, dass Fahrtkosten zwar grundsätzlich in der Regelleistung als Bedarf enthalten sind, dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Mittlerweile erkenne das Gesetz durchaus an, dass es außergewöhnliche Lebenssituationen gebe, in denen nicht nur einmalig, sondern laufend ein besonderer Bedarf entstehe. In diesem Fall müsse das Jobcenter zusätzliche Leistungen gewähren. Zu Gunsten des Mannes sei insbesondere zu berücksichtigen, dass er aus medizinischen Gründen weiter regelmäßig seine Ärzte in Frankfurt aufsuchen müsse. Aufgrund der Art seiner Krankheit falle es ihm sehr schwer, Vertrauen zu neuen Ärzten aufzubauen. Seine Ärzte seien zudem Spezialisten für die Therapie von Folteropfern. Diese Besonderheiten verursachten dem Mann laufend überdurchschnittlich hohe Fahrtkosten. Aufgrund des Hinweises des Sozialgerichts erklärte sich das Jobcenter im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zur Übernahme der Fahrtkosten bereit.
Vergleich vor dem Sozialgericht Mainz (AZ: S 15 AS 1324/10), mitgeteilt am 12. November 2013
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 18.02.2014