Es kommt auch darauf an, dass dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz-IV) ein „normales Wohnen“ möglich ist. Dazu gehören Tisch und Couch ebenso wie eine Waschmaschine. Er muss nicht in einen Waschsalon ausweichen, der langfristig auch teurer ist. Die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozialgerichts Dresden. Demnach haben auch Alleinstehende einen Anspruch auf eine Erstausstattung mit einer Waschmaschine.
Erstausstattung nach Obdachlosigkeit
Der 35-jährige arbeitslose Mann bezog nach Obdachlosigkeit zum August 2014 eine rund 27 Quadratmeter große unmöblierte Ein-Raum-Wohnung. Er beantragte beim Jobcenter im Juli 2014 Leistungen zur Erstausstattung. Seit dem ersten August 2014 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 627 Euro.
Jobcenter: Sachleistungen aus Möbelgutscheinen
Der Mann erhielt Sachleistungen als Möbelgutschein für eine Miniküche, einen Tisch, Bett, Matratze und Lattenrost, zwei Lampen, einen Kleiderschrank, einen Schrank, einen Spiegel und zwei Stühle. Als Zuschuss zahlte er 23 Euro für eine Steppdecke und Kissen, 28 Euro für Bettwäsche einschließlich Laken, 16 Euro für Gardinen, 5 Euro für Essbesteck, 20 Euro für Kochgeschirr und 4 Euro für Geschirr. Er erhielt somit insgesamt 548 Euro. Eine Waschmaschine werde nicht übernommen, da sich in angemessener fußläufiger Entfernung ein Waschsalon befindet, entschied das Jobcenter.
Daraufhin beantragte der Mann einstweiligen Rechtsschutz. Im Möbellager habe er nur einen Tisch, einen Kleiderschrank, eine Schrankwand und zwei Stühle erhalten können. Miniküche, Bett, Matratze und Lattenrost seien nicht vorrätig gewesen. Die Lampen seien unansehnlich gewesen.
Eilverfahren: Erstausstattung bei Hartz-IV
Nach Überzeugung des Gerichts gehört zu einer Erstausstattung auch eine Waschmaschine. Das Wäschewaschen gehöre zu einem menschenwürdigen Existenzminimum. „Der Regelbedarf deckt aber die durch den regelmäßigen Besuch eines Waschsalons entstehenden, gegenüber dem Gebrauch einer eigenen Waschmaschine nicht unerheblichen Mehrkosten nicht ab“, so das Gericht. Der Antragsteller müsse keinen Waschsalon aufsuchen. Das Gericht stellte klar, dass dies auch für Alleinstehende gilt.
Auch etwa ein Sofa sei ein Möbelstück, das ein an den herrschenden Lebensgewohnheiten orientiertes Wohnen ermögliche, da es ein geselliges Beisammensein in der eigenen Wohnung gestatte. Nicht anders verhalte es sich mit einer Badematte, die zur Verhinderung des Ausrutschens im feuchten Badzimmer zum Einsatz kommt. Im Fall des Antragstellers gehöre auch ein Garderobenständer zur Erstausstattung, da er glaubhaft gemacht habe, dass ein Garderobenhaken unter den besonderen Umständen seiner Wohnung ungeeignet sei. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ging das Gericht für diese Gegenstände davon aus, dass die vom Antragsteller angegebenen Preise jeweils angemessen sind.
Jalousien gehören auch zur Erstausstattung
Schließlich machte der Mann, der nachweislich unter erheblichen psychischen Einschränkungen leidet, glaubhaft, dass er zur Verdunkelung der zwei Fenster seiner Wohnung auf Jalousien statt Gardinen angewiesen sei. Nicht von der Erstausstattung umfasst seien hingegen Fußabtreter und Schuhregal.
Einstweilige Anordnung
Der Mann konnte seine Ansprüche im Eilverfahren durchsetzen. Eine einstweilige Anordnung ergeht nur, wenn sie nach Prüfung der Sachlage zur Abwendung wesentlicher, nicht wieder gutzumachender Nachteile für den Antragsteller notwendig ist. Der Antragsteller konnte insbesondere die Dringlichkeit der Durchsetzung seiner Ansprüche darlegen. Er war nach seinen aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht in der Lage, die voraussichtlich rechtswidrige teilweise Ablehnung von Leistungen durch das Jobcenter aus eigenen Mitteln auszugleichen. Damit war der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung einer Verletzung seines Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums geboten.
Sozialgericht Dresden am 10. Oktober 2014 (AZ: S 20 AS 5639/14 ER)
Quelle: www.dav-sozialrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 26.11.2014