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Hartz IV: Auch Allein­stehende haben Anspruch auf Waschma­schine

(red/dpa). Wer Hartz-IV bezieht, hat Anspruch auf Leistungen. Dazu gehört auch die Erstaus­stattung für eine unmöblierte Wohnung. Dabei unterscheiden sich die Jobcenter bei den Überle­gungen, was dazu gehört.

Es kommt auch darauf an, dass dem Bezieher von Leistungen nach dem SGB  II (Hartz-IV) ein „normales Wohnen“ möglich ist. Dazu gehören Tisch und Couch ebenso wie eine Waschma­schine. Er muss nicht in einen Waschsalon ausweichen, der langfristig auch teurer ist. Die Arbeits­ge­mein­schaft Sozialrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Sozial­ge­richts Dresden. Demnach haben auch Allein­stehende einen Anspruch auf eine Erstaus­stattung mit einer Waschma­schine. 

Erstaus­stattung nach Obdach­lo­sigkeit

Der 35-jährige arbeitslose Mann bezog nach Obdach­lo­sigkeit zum August 2014 eine rund 27 Quadratmeter große unmöblierte Ein-Raum-Wohnung. Er beantragte beim Jobcenter im Juli 2014 Leistungen zur Erstaus­stattung. Seit dem ersten August 2014 bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebens­un­terhalts in Höhe von monatlich 627 Euro.

Jobcenter: Sachleis­tungen aus Möbelgut­scheinen

Der Mann erhielt Sachleis­tungen als Möbelgut­schein für eine Miniküche, einen Tisch, Bett, Matratze und Lattenrost, zwei Lampen, einen Kleider­schrank, einen Schrank, einen Spiegel und zwei Stühle. Als Zuschuss zahlte er 23 Euro für eine Steppdecke und Kissen, 28 Euro für Bettwäsche einschließlich Laken, 16 Euro für Gardinen, 5 Euro für Essbesteck, 20 Euro für Kochge­schirr und 4 Euro für Geschirr. Er erhielt somit insgesamt 548 Euro. Eine Waschma­schine werde nicht übernommen, da sich in angemessener fußläufiger Entfernung ein Waschsalon befindet, entschied das Jobcenter. 

Daraufhin beantragte der Mann einstweiligen Rechts­schutz. Im Möbellager habe er nur einen Tisch, einen Kleider­schrank, eine Schrankwand und zwei Stühle erhalten können. Miniküche, Bett, Matratze und Lattenrost seien nicht vorrätig gewesen. Die Lampen seien unansehnlich gewesen. 

Eilver­fahren: Erstaus­stattung bei Hartz-IV

Nach Überzeugung des Gerichts gehört zu einer Erstaus­stattung auch eine Waschma­schine. Das Wäsche­waschen gehöre zu einem menschen­würdigen Existenz­minimum. „Der Regelbedarf deckt aber die durch den regelmäßigen Besuch eines Waschsalons entste­henden, gegenüber dem Gebrauch einer eigenen Waschma­schine nicht unerheb­lichen Mehrkosten nicht ab“, so das Gericht. Der Antrag­steller müsse keinen Waschsalon aufsuchen. Das Gericht stellte klar, dass dies auch für Allein­stehende gilt.

Auch etwa ein Sofa sei ein Möbelstück, das ein an den herrschenden Lebens­ge­wohn­heiten orientiertes Wohnen ermögliche, da es ein geselliges Beisam­mensein in der eigenen Wohnung gestatte. Nicht anders verhalte es sich mit einer Badematte, die zur Verhin­derung des Ausrut­schens im feuchten Badzimmer zum Einsatz kommt. Im Fall des Antrag­stellers gehöre auch ein Gardero­ben­ständer zur Erstaus­stattung, da er glaubhaft gemacht habe, dass ein Gardero­benhaken unter den besonderen Umständen seiner Wohnung ungeeignet sei. Mangels anderweitiger Erkenntnisse ging das Gericht für diese Gegenstände davon aus, dass die vom Antrag­steller angegebenen Preise jeweils angemessen sind.

Jalousien gehören auch zur Erstaus­stattung

Schließlich machte der Mann, der nachweislich unter erheblichen psychischen Einschrän­kungen leidet, glaubhaft, dass er zur Verdun­kelung der zwei Fenster seiner Wohnung auf Jalousien statt Gardinen angewiesen sei. Nicht von der Erstaus­stattung umfasst seien hingegen Fußabtreter und Schuhregal.

Einstweilige Anordnung

Der Mann konnte seine Ansprüche im Eilver­fahren durchsetzen. Eine einstweilige Anordnung ergeht nur, wenn sie nach Prüfung der Sachlage zur Abwendung wesent­licher, nicht wieder gutzuma­chender Nachteile für den Antrag­steller notwendig ist. Der Antrag­steller konnte insbesondere die Dringlichkeit der Durchsetzung seiner Ansprüche darlegen. Er war nach seinen aktuellen Einkommens- und Vermögens­ver­hält­nissen nicht in der Lage, die voraus­sichtlich rechts­widrige teilweise Ablehnung von Leistungen durch das Jobcenter aus eigenen Mitteln auszugleichen. Damit war der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Vermeidung einer Verletzung seines Grundrechts auf Gewähr­leistung eines menschen­würdigen Existenz­mi­nimums geboten.

Sozial­gericht Dresden am 10. Oktober 2014 (AZ: S 20 AS 5639/14 ER)

Quelle: www.dav-sozialrecht.de

Rechts­gebiete
Sozial­hil­ferecht Sozialrecht

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