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Handyvertrag: Rückzahlung des Restgut­habens ohne Bedingungen

(DAV). Zahlt ein Mobilfunk­an­bieter ein Restguthaben im Rahmen eines Prepaid-Mobilfunk­vertrags zurück, darf er dafür kein „Dienst­leis­tungs­entgelt“ verlangen. Das entschied das Schleswig-Holstei­nische Oberlan­des­gericht.

Der Fall

Der Bundes­verband der Verbrau­cher­zen­tralen klagte gegen einen Mobilfunk­an­bieter. Der Verband hatte den Anbieter aufgefordert, bestimmte Klauseln in seinen allgemeinen Geschäfts­be­din­gungen für Verträge über Mobilfunk­leis­tungen zu streichen. Er begründete das damit, dass die betref­fenden Klauseln den Kunden unange­messen benach­tei­ligten. Unter anderem hatte der Verband ein "Dienst­leis­tungs­entgelt" in Höhe von sechs Euro beanstandet. Dies erhob der Anbieter jeweils bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunk­ver­trages für die Auszahlung des Restgut­habens. Hinzu kam, dass er für alle Verträge über Mobilfunk­leis­tungen laut seiner Preisliste folgende Gebühren erhob: für eine "Rücklast­schrift in Verant­wortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 Euro und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 Euro.

Klauseln benach­teiligen Kunden unange­messen

Der Verband erhielt in erster und zweiter Instanz Recht. Die Klauseln würden den  Kunden unange­messen benach­teiligen, so die Richter. Der Kunde habe bei Vertragsende einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertrags­be­din­gungen gesondert geregelt sei. Die Auszahlung des Restgut­habens sei gerade keine echte Leistung, für die der Mobilfunk­an­bieter ein Entgelt verlangen könne. Mit dem Entgelt versuche er, Aufwen­dungen für eigene Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies sei mit dem wesent­lichen Grundge­danken der gesetz­lichen Regelung nicht vereinbar.

Die beanstandeten Gebühren bewerteten die Richter als zu hoch. In beiden Fällen – Rücklast­schrift und Mahngebühr – überstiegen sie den üblicherweise zu erwartenden Schaden.

Schleswig-Holstei­nisches Oberlan­des­gericht am 27. März 2012 (AZ: 2 U 2/11)

Rechts­gebiete
IT-Recht

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