Der Fall
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen klagte gegen einen Mobilfunkanbieter. Der Verband hatte den Anbieter aufgefordert, bestimmte Klauseln in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verträge über Mobilfunkleistungen zu streichen. Er begründete das damit, dass die betreffenden Klauseln den Kunden unangemessen benachteiligten. Unter anderem hatte der Verband ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von sechs Euro beanstandet. Dies erhob der Anbieter jeweils bei Beendigung eines Prepaid-Mobilfunkvertrages für die Auszahlung des Restguthabens. Hinzu kam, dass er für alle Verträge über Mobilfunkleistungen laut seiner Preisliste folgende Gebühren erhob: für eine "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" ein Betrag von 19,95 Euro und als "Mahngebühr" ein Betrag von 9,95 Euro.
Klauseln benachteiligen Kunden unangemessen
Der Verband erhielt in erster und zweiter Instanz Recht. Die Klauseln würden den Kunden unangemessen benachteiligen, so die Richter. Der Kunde habe bei Vertragsende einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt sei. Die Auszahlung des Restguthabens sei gerade keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen könne. Mit dem Entgelt versuche er, Aufwendungen für eigene Pflichten auf den Kunden abzuwälzen. Dies sei mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar.
Die beanstandeten Gebühren bewerteten die Richter als zu hoch. In beiden Fällen – Rücklastschrift und Mahngebühr – überstiegen sie den üblicherweise zu erwartenden Schaden.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht am 27. März 2012 (AZ: 2 U 2/11)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013