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Handy am Ohr bei abgeschaltetem Motor an der Ampel zulässig

(dpa). Wer einen Wagen mit einer Start-Stopp-Automatik fährt, darf bei abgeschaltetem Motor auch an einer roten Ampel mit dem Handy am Ohr telefo­nieren. Das hat das Oberlan­des­gericht (OLG) Hamm entschieden.

 Das Handy-Verbot am Lenkrad gelte nicht, wenn das Fahrzeug stehe und der Motor ausgeschaltet sei, teilte das Gericht am Dienstag mit. Dabei komme es nicht darauf an, ob zum erneuten Start des Wagens die Zündvor­richtung oder das Gaspedal betätigt werden müsse.

Das Handy müsse aber vor dem Start des Motors weggelegt werden, betonte ein Gerichts­sprecher. Der betroffene Autofahrer war vom Amtsgericht Dortmund zu einer Geldbuße von 40 Euro verurteilt worden. Diese Entscheidung hob das OLG auf. Der Beschluss ist rechts­kräftig.

OLG Hamm am 9. September 2014 (AZ: 1 RBs 1/14)

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrsstraf- und OWi-Recht Verkehrs­ver­wal­tungsrecht

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