Der Hauseigentümer freute sich auf sein neues Parkett. Er ließ dies gemäß der Verlegeanleitung des Herstellers von einem Schreiner verlegen. In der Folge kam es allerdings zu Mängeln. Unter anderem wölbte sich das Parkett vor und schrumpfte. Der Bauherr rügte dies beim Baustoffhändler.
Baumängel aufgrund falscher Anleitung
Nach Rücksprache mit dem Hersteller wies der Verkäufer die Mängelansprüche mit der üblichen Begründung zurück: Die vorgebrachten Mängel seien auf ein ungünstiges Raumklima zurückzuführen. Der Bauherr und Käufer beauftragte daraufhin einen Sachverständigen. Dieser stellte fest, dass die Verlegeanleitung falsch war. Der Käufer verlangte – gestützt auf dieses Gutachten – Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz für die Gutachterkosten. Der Verkäufer hielt dem entgegen, dass er zumindest die Gutachterkosten nicht erstatte, da ihn selbst kein Verschulden treffe. Er habe schließlich die Verlegeanleitung nicht geschrieben.
BGH: Gutachterkosten bei Baumängeln zu ersetzen
Ein Verbraucher hat aber Anspruch darauf, die Kosten für das Gutachten über die Mangelhaftigkeit von Baumaterial erstattet zu bekommen. Selbst dann, wenn den Verkäufer an dem Mangel kein Verschulden trifft, entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Der Bauherr könne die Erstattung der Sachverständigenkosten zwar nicht als Schadensersatz verlangen, jedoch als notwendige Aufwendung. Der Verkäufer müsse nämlich die Aufwendungen erstatten, die zur Schadensbehebung oder Feststellung notwendig sind. Dazu gehöre in diesem Fall auch das Gutachten, das festgestellt hatte, dass die Verlegeanleitung falsch sei. Der Verkäufer müsse die Kosten unabhängig davon übernehmen, ob ein Mangel verschuldet sei oder nicht.
Im Übrigen hatte der Käufer hier auch das Recht, den Kaufpreis zu mindern.
Bundesgerichtshof am 30. April 2014 (AZ: VIII ZR 275/13)
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