CGZP nicht tariffähig
Ein Leiharbeitnehmer war von Februar 2008 bis März 2009 bei einem Unternehmen als Produktionshelfer eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis sollten die Tarifverträge mit der Christlichen Gewerkschaft Zeitarbeit und PSA (CGZP) Anwendung finden. Stammarbeitnehmer der Firma erhielten allerdings nach dem Haustarifvertrag eine höhere Vergütung als der Leiharbeitnehmer. Nachdem das Bundesarbeitsgericht entschieden hatte, dass die CGZP nicht tariffähig ist und damit auch ihre Tarifverträge nichtig sind, klagte der Mann vor dem Arbeitsgericht. Er forderte für die Zeit seines Einsatzes bei der Firma die Differenz zwischen dem ihm nach CGZP-Tarif gezahlten Lohn und demjenigen nach Haustarif sowie das anteilige Weihnachtsgeld nach dem dortigen Haustarifvertrag.
Anspruch auf equal pay
Mit Erfolg. Lediglich auf das anteilige Weihnachtsgeld musste der Mann verzichten. Er habe Anspruch auf dieselben Leistungen wie Arbeitnehmer des Entleiherbetriebs, sofern nicht ein anwendbarer Tarifvertrag abweichende Regelungen zulasse, so die Richter. Dies sei hier nicht der Fall, da die CGZP-Tarifverträge nichtig seien.
Die ‚equal pay’-Ansprüche bezögen sich grundsätzlich auch auf das gewährte Weihnachtsgeld. Im Entleiherbetrieb gebe es jedoch eine zulässige Stichtagsregelung, nach der dieser Anspruch nur bestehe, wenn der Arbeitnehmer am 01.12. in einem Arbeitsverhältnis stehe. Der Mitarbeiter war jedoch im Dezember nur tageweise beschäftigt worden und arbeitete an diesem Stichtag nicht für das Unternehmen.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 21. Mai 2013 (AZ: 2 Sa 398/12).
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
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