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Gewerk­schaft kann Betriebs­ver­sammlung nicht verhindern

(DAV). Bevor ein Betriebsrat gewählt wird, muss zunächst ein Wahlvorstand gewählt werden. Ein einfacher Grundsatz. Doch auch darüber kann es zum Streit kommen. So kann schon der Ort der Wahlver­sammlung umstritten sein. Die Gewerk­schaft kann jedoch nicht erzwingen, dass diese in ihrem Haus stattfindet.

Stehen Betriebs­rats­wahlen an, kann eine Gewerk­schaft die Betriebs­ver­sammlung zur Wahl eines Wahlvor­standes nicht verhindern. Mitarbeiter können eine solche Versammlung beim Arbeitgeber organi­sieren. In diesem Fall hat die Gewerk­schaft keine Möglichkeit, diese in ihren Räumen durchführen zu lassen. Darüber informiert die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) unter Hinweis auf eine Entscheidung des Arbeits­ge­richts Bremen-Bremerhaven.

Die „verhinderte“ Betriebs­ver­sammlung im Gewerk­schaftshaus

Die Gewerk­schaft übersandte einem Arbeitgeber mit rund 120 Mitarbeitern die Einladung zu einer Wahlver­sammlung im DGB-Haus Bremen. Dort sollte der Wahlvorstand für die Betriebs­ratswahl bestimmt werden. Die Wahlan­kün­digung sollte im Betrieb ausgehängt werden. Dies geschah nicht. Lediglich einige Gewerk­schafts­mit­glieder verteilten Handzettel mit der Einladung. Kurz darauf machten drei Mitarbeiter einen Aushang, der zu einer Wahlver­sammlung in der Kantine des Betriebes einlud. Diese Versammlung sollte einen Tag vor der von der Gewerk­schaft angekün­digten Wahlver­sammlung stattfinden. Einen Tag später erfolgte ein weiterer Aushang durch fünf Mitarbeiter, die zu der Wahlver­sammlung in der Kantine einluden.

Die Gewerk­schaft wollte diese Versammlung verhindern. Sie begründete das damit, dass die Einladung von „der Geschäfts­führung naheste­henden Mitarbeitern“ erfolgte. Die zeitliche Nähe der Einladungen zeige, dass es sich dabei um eine von der Geschäfts­führung gelenkte Aktion handele.

Wahlver­sammlung in der Kantine rechtmäßig

Vor Gericht scheiterte die Gewerk­schaft. Die Einladung zu der Versammlung in der Kantine des Arbeit­gebers sei durch Mitarbeiter erfolgt und somit gültig. Damit habe auch nicht der Arbeitgeber eingeladen. Zudem habe die Gewerk­schaft nur dann einen Anspruch auf Unterlassung der Versammlung, wenn erkennbar sei, dass die Wahl nichtig wäre. Dafür gebe es aber keinen Grund. Dass der Arbeitgeber hinter der Einladung stünde, sei allenfalls eine Mutmaßung. Die Gewerk­schaft wolle zudem die von ihr einberufene Versammlung schützen. Da die Einladung aber nicht ausgehängt worden sei, bestünde hier die Gefahr, dass nicht alle stimmbe­rech­tigten Mitarbeiter teilnähmen. Die dort durchge­führte Wahl zum Wahlvorstand und danach zum Betriebsrat könnte dann nichtig sein.

Arbeits­gericht Bremen-Bremerhaven am 15. März 2013 (AZ: 8 BVGa 802/13)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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