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Geschwin­dig­keits­be­grenzung nach abgeschlossener Brücken­sa­nierung rechts­widrig

(DAV). An Autobahn­bau­stellen gibt es zu Recht Geschwin­dig­keits­be­gren­zungen. Diese sind ärgerlich, wenn die Bauarbeiten ruhen. Fragwürdig ist auch eine herabge­setzte Höchst­ge­schwin­digkeit, wenn die Bauarbeiten an dieser Stelle längst beendet wurden.

Das Verwal­tungs­gericht in Düsseldorf hat jetzt den gesunden Menschen­verstand walten lassen: Wenn eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung nur wegen Bauarbeiten erlassen worden sei, müsse diese auch entfallen, wenn die Arbeiten beendet seien. Entschieden haben dies die Richter für eine Autobahn­brücke "Fleher Brücke" in Düsseldorf, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitteilt.

Geschwin­dig­keits­be­grenzung wegen Bauarbeiten an Autobahn

Eine Rheinbrücke in Düsseldorf sollte saniert werden. Das Verkehrs­mi­nis­terium des Landes Nordrhein-Westfalen hatte die Beschränkung der zulässigen Höchst­ge­schwin­digkeit auf 80 km/h festgelegt. Begründet wurde dies ausschließlich mit den Brücken­sa­nie­rungs­ar­beiten. Als die Brücken­sa­nierung im Jahr 2013 beendet wurde, war zwar die Brücke fertig und die Baustelle verschwand, die Geschwin­dig­keits­be­grenzung aber nicht.

Keine Geschwin­dig­keits­be­grenzung nach Abschluss der Bauarbeiten

Das Verwal­tungs­gericht in Düsseldorf war konsequent und hob die Geschwin­dig­keits­be­grenzung auf. Nach seiner Auffassung war mit dem Ende der Sanierungs­ar­beiten der Grund für die angeordneten 80 km/h entfallen. Eventuell geplante weitere Sanierungs­ar­beiten rechtfer­tigten keine Geschwin­dig­keits­be­grenzung im Vorgriff. Auch hätten die zuständigen Landes­be­hörden keine weiteren Gründe belegen können. Zu denken sei etwa an eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung als Lärmschutz. Aber trotz Auffor­derung des Verwal­tungs­ge­richts hätten die Behörden nichts vorlegen können, das belege, dass die Beschränkung auf 80 km/h aus Lärmschutz­gründen aufrecht erhalten werden dürfe. Man hätte zum Beispiel an ein Lärmgut­achten denken können. So habe das Gericht auch nicht darüber entscheiden können, ob eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung zu Lärmschutz­zwecken rechtmäßig wäre.

Kein Freibrief für Raser

Das Urteil ist aber kein Freibrief, eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung zu ignorieren. Eine Gerichts­ent­scheidung ist immer erst dann wirksam, wenn sie rechts­kräftig ist, also keine Rechts­mittel eingelegt werden können. Das weiß aber meist der Autofahrer auf der Brücke nicht. Außerdem muss zunächst einmal ein Gericht die Feststellung treffen, dass eine Geschwin­dig­keits­be­grenzung rechts­widrig ist. So sehr man sich das auch wünscht, dies geschieht äußerst selten.

Verwal­tungs­gericht Düsseldorf am 30. Oktober 2014 (AZ: 6 K 2251/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­wal­tungsrecht

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