Damit wies es die Klagen des Inhabers von vier Geschäften im Bezirk Steglitz-Zehlendorf ab. Das Gericht gab dem Bezirksamt Recht, das eine helle Arbeitskleidung des Personals verlangt hatte.
Der Unternehmer hatte dagegen argumentiert, die Kleidung sei ein Markenzeichen. Hemden und Schürzen würden täglich mindestens einmal gewechselt. Es seien auch keine Verunreinigung festgestellt worden. Es gebe zudem keine gesetzliche Pflicht zu heller Arbeitskleidung.
Den Urteilen zufolge verstößt die beanstandete Kleidung gegen die europäische Lebensmittelhygiene-Verordnung. Gerade in einem fleisch- und wurstverarbeitenden Unternehmen müsse die Berufskleidung so sein, dass sie einen hohen Schutz für die Verbraucher gewährleiste. Auf heller Kleidung könnten Mitarbeiter besser Blut oder Fleischsaft bemerken. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht wurde zugelassen.
Berliner Verwaltungsgericht 24. März 2015 (AZ: VG 14 K 344.11 und VG 14 K 150.12)
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