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Gericht: Protest auf Friedhof unter Umständen erlaubt

(dpa). Auch auf einem Friedhof darf unter Umständen demons­triert werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn sich der Protest gegen eine dort abgehaltene öffentliche Gedenk­ver­an­staltung richtet, wie das Bundes­ver­fas­sungs­gericht entschieden hat.

Die Richter billigten eine kleine Protest­ver­an­staltung gegen einen Gedenkzug in Dresden. Sie gaben einem Demons­tranten recht, der 150 Euro Bußgeld zahlen sollte. Er hatte mit drei Mitstreitern 2012 auf einem Friedhof gegen eine Gedenk­ver­an­staltung protestiert, mit der die Stadt an die Opfer des Zweiten Weltkriegs und des verhee­renden Bomben­an­griffs der Alliierten vom 13. Februar 1945 erinnerte. Auf dem Transparent der Vier war unter anderem zu lesen: «Es gibt nichts zu trauern - nur zu verhindern. Den Deutschen Gedenk­zirkus beenden. Antifa­schis­tische Aktion».

In dieser Situation sei der Protest ein erlaubter Beitrag zur öffent­lichen Meinungs­bildung gewesen, urteilten die Verfas­sungs­richter in ihrem am Dienstag veröffent­lichten Beschluss. Der Friedhof sei während des Gedenkens nicht nur für privat Trauernde geöffnet gewesen, sondern auch für den «kommuni­kativen Verkehr». Der Kläger könne sich auf den Schutz der Versamm­lungs­freiheit berufen.

Bundes­ver­fas­sungs­gericht am 20. Juni 2014 (AZ: 1 BvR 980/13)

Rechts­gebiete
Verwal­tungsrecht

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