Die Richter billigten eine kleine Protestveranstaltung gegen einen Gedenkzug in Dresden. Sie gaben einem Demonstranten recht, der 150 Euro Bußgeld zahlen sollte. Er hatte mit drei Mitstreitern 2012 auf einem Friedhof gegen eine Gedenkveranstaltung protestiert, mit der die Stadt an die Opfer des Zweiten Weltkriegs und des verheerenden Bombenangriffs der Alliierten vom 13. Februar 1945 erinnerte. Auf dem Transparent der Vier war unter anderem zu lesen: «Es gibt nichts zu trauern - nur zu verhindern. Den Deutschen Gedenkzirkus beenden. Antifaschistische Aktion».
In dieser Situation sei der Protest ein erlaubter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung gewesen, urteilten die Verfassungsrichter in ihrem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Der Friedhof sei während des Gedenkens nicht nur für privat Trauernde geöffnet gewesen, sondern auch für den «kommunikativen Verkehr». Der Kläger könne sich auf den Schutz der Versammlungsfreiheit berufen.
Bundesverfassungsgericht am 20. Juni 2014 (AZ: 1 BvR 980/13)
- Datum