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Gänse statt Meerblick: Reisever­an­stalter muss zahlen

(DAA). Bei Reisemängeln können Urlauber eine Minderung des Reisepreises geltend machen. Die Höhe der Minderung hängt jedoch vom Einzelfall ab. Lästige Gänse im Urlaubs­quartier können zu einer Minderung des Reisepreises führen, allerdings muss diese verhält­nismäßig sein und die Beeinträch­tigung des Urlaubs angemessen widerspiegeln.

Das Amtsgericht München entschied am 03. November 2023 (AZ: 264 C 17870/23) im Fall einer Reisenden, die von einem Reisever­an­stalter Rückzahlung verlangte. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von 400,86 Euro, nachdem ihr während ihrer Reise nach Sizilien im Mai 2023 Unannehm­lich­keiten durch Überbuchung und mangelnde Unterbringung entstanden waren. Die Klage wurde abgewiesen, da der Reisever­an­stalter bereits vorgerichtlich einen den Anspruch der Klägerin überstei­genden Betrag erstattet hatte.

Gänse statt Meerblick - Reisepreis­min­derung?

Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisende eine einwöchige Pauschalreise nach Sizilien gebucht.

Aus dem Traumurlaub wurde jedoch schnell ein Albtraum. Das gebuchte Hotel war nach Angaben der Klägerin überbucht, weshalb sie und ihre Mitrei­senden zunächst in einem anderen Hotel unterge­bracht wurden. Am nächsten Tag erhielten sie ein Zimmer in einem anderen Hotel, das zwar keinen Meerblick hatte, dafür aber einen Hinterhof mit lauten Gänsen. Erst einen Tag später konnten sie ein akzeptables Zimmer beziehen.

Die Klägerin verlangte daraufhin eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 400,86 €. Das Amtsgericht München sprach ihr jedoch nur eine Minderung von 115,62 € zu. Der Reisever­an­stalter hatte bereits vorgerichtlich 230,00 € erstattet. Deshalb wurde die Klage abgewiesen, erläutert die Deutsche Anwalt­auskunft.

Die Urteils­be­gründung: Angemessene Minderung des Reisepreises

Der Umzug in das Ersatzhotel und die mangelhafte Unterbringung am zweiten Tag stellten zwar Reisemängel dar, dieser Minderungs­an­spruch sei jedoch bereits durch die vorgerichtliche Zahlung von 230,00 EUR abgegolten.

Weiter­gehende Schadens­er­satz­an­sprüche wegen der Übernach­tungs­kosten im Alterna­tivhotel wurden ebenfalls als abgegolten angesehen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Beeinträch­tigung durch die Gänse und die Unannehm­lich­keiten der ersten beiden Reisetage nicht ausreichten, um einen Anspruch auf Schadens­ersatz wegen entgangener Urlaubs­freude zu begründen.

Was können Urlauber tun, wenn sie mit Reisemängeln konfrontiert werden?

- Dokumen­tieren Sie die Mängel so genau wie möglich, zum Beispiel durch Fotos, Videos oder Zeugen­aussagen.

- Setzen Sie sich umgehend mit dem Reisever­an­stalter in Verbindung und reklamieren Sie den Mangel.

- Setzen Sie dem Veranstalter eine Frist zur Nacher­füllung.

- Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Möglich­keiten, zum Beispiel bei der Deutschen Anwalt­auskunft.

- Über die Anwaltssuche unter www.anwalt­auskunft.de finden Sie anwaltliche Hilfe in Ihrer Nähe, um Ihre Rechte durchzu­setzen.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

 

 

Themen
Behinderte Versicherung
Rechts­gebiete
Sozialrecht
Datum
Autor
red/dav

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