(DAA). Bei Reisemängeln können Urlauber eine Minderung des Reisepreises geltend machen. Die Höhe der Minderung hängt jedoch vom Einzelfall ab. Lästige Gänse im Urlaubsquartier können zu einer Minderung des Reisepreises führen, allerdings muss diese verhältnismäßig sein und die Beeinträchtigung des Urlaubs angemessen widerspiegeln.
Das Amtsgericht München entschied am 03. November 2023 (AZ: 264 C 17870/23) im Fall einer Reisenden, die von einem Reiseveranstalter Rückzahlung verlangte. Die Klägerin verlangte die Rückzahlung von 400,86 Euro, nachdem ihr während ihrer Reise nach Sizilien im Mai 2023 Unannehmlichkeiten durch Überbuchung und mangelnde Unterbringung entstanden waren. Die Klage wurde abgewiesen, da der Reiseveranstalter bereits vorgerichtlich einen den Anspruch der Klägerin übersteigenden Betrag erstattet hatte.
Gänse statt Meerblick - Reisepreisminderung?
Die Klägerin hatte bei der Beklagten für sich und ihre Mitreisende eine einwöchige Pauschalreise nach Sizilien gebucht.
Aus dem Traumurlaub wurde jedoch schnell ein Albtraum. Das gebuchte Hotel war nach Angaben der Klägerin überbucht, weshalb sie und ihre Mitreisenden zunächst in einem anderen Hotel untergebracht wurden. Am nächsten Tag erhielten sie ein Zimmer in einem anderen Hotel, das zwar keinen Meerblick hatte, dafür aber einen Hinterhof mit lauten Gänsen. Erst einen Tag später konnten sie ein akzeptables Zimmer beziehen.
Die Klägerin verlangte daraufhin eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 400,86 €. Das Amtsgericht München sprach ihr jedoch nur eine Minderung von 115,62 € zu. Der Reiseveranstalter hatte bereits vorgerichtlich 230,00 € erstattet. Deshalb wurde die Klage abgewiesen, erläutert die Deutsche Anwaltauskunft.
Die Urteilsbegründung: Angemessene Minderung des Reisepreises
Der Umzug in das Ersatzhotel und die mangelhafte Unterbringung am zweiten Tag stellten zwar Reisemängel dar, dieser Minderungsanspruch sei jedoch bereits durch die vorgerichtliche Zahlung von 230,00 EUR abgegolten.
Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen der Übernachtungskosten im Alternativhotel wurden ebenfalls als abgegolten angesehen. Darüber hinaus stellte das Gericht fest, dass die Beeinträchtigung durch die Gänse und die Unannehmlichkeiten der ersten beiden Reisetage nicht ausreichten, um einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude zu begründen.
Was können Urlauber tun, wenn sie mit Reisemängeln konfrontiert werden?
- Dokumentieren Sie die Mängel so genau wie möglich, zum Beispiel durch Fotos, Videos oder Zeugenaussagen.
- Setzen Sie sich umgehend mit dem Reiseveranstalter in Verbindung und reklamieren Sie den Mangel.
- Setzen Sie dem Veranstalter eine Frist zur Nacherfüllung.
- Informieren Sie sich über Ihre Rechte und Möglichkeiten, zum Beispiel bei der Deutschen Anwaltauskunft.
- Über die Anwaltssuche unter www.anwaltauskunft.de finden Sie anwaltliche Hilfe in Ihrer Nähe, um Ihre Rechte durchzusetzen.
Quelle: www.anwaltauskunft.de
- Datum
- Autor
- red/dav