Auf diese Fragen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main Antworten geliefert: Elektrische Rollstühle müssen in Fußgängerzonen Schrittgeschwindigkeit fahren, also 4 bis 7 km/h. Stürzt ein Fußgänger bei einem Zusammenstoß, muss der Rollstuhlfahrer nur haften, wenn feststeht, dass er den Unfall verursacht hat. Eine Haftung wegen einer sogenannten Betriebsgefahr kommt nicht in Betracht. Diese gebe nur bei Fahrzeugen, die über 20 km/h fahren können, erläutert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).
Sturz über motorisierten Rollstuhl
Ein pensionierter Beamter stürzte in einer Fußgängerzone über einen elektrischen Rollstuhl. Er erlitt mehrere Verletzungen an der Schulter. Die Behandlung kostete das Land rund 12.000 Euro. Nach dem Willen des Landes sollte der Rollstuhlfahrer diese übernehmen. Er habe den Unfall verursacht. Er sei mit dem Rollstuhl zu dicht an den Fußgänger herangefahren. Zeugen hätten bestätigt, dass der Rollstuhlfahrer den Mann „über den Haufen“ gefahren habe und er auch zu schnell unterwegs gewesen sei.
Rollstuhlfahrer wohl nicht Schuld
Das Land scheiterte in zwei Instanzen. Die Gerichte konnten kein Verschulden des Rollstuhlfahrers feststellen. Dieses hätte das Land nachweisen müssen. Es müsse zwar keine absolute Gewissheit bestehen, aber ein brauchbarer Grad an Gewissheit. Die Zeugen hätten das Geschehen erst während des Sturzes bemerkt und hätten keine Angaben über die Situation zuvor machen können. Damit sei es auch denkbar, dass der Fußgänger an der Fußraste des Rollstuhls hängen geblieben und deshalb gestürzt sei. Dafür spreche, dass er beim Sturz keine Schutzreflexe gezeigt habe.
Keine Betriebsgefahr durch elektrischen Rollstuhl
Auch könne der Rollstuhl nur 6 km/h fahren und somit nicht mehr als die gebotene Schrittgeschwindigkeit. Damit scheide eine überhöhte Geschwindigkeit aus. Da die Spitzengeschwindigkeit deutlich unter 20 km/h liege, scheide auch eine Haftung wegen Betriebsgefahr aus.
Oberlandesgericht Frankfurt am Main am 2. Mai 2014 (AZ: 11 U 88/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
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