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„Für Garderobe keine Haftung“-Schild entbindet nicht von möglichen Schadens­er­satz­an­sprüchen

(red/DAV). In Restaurants, im Theater oder im Club: Oftmals ist an der Garderobe ein Schild mit der Aufschrift „Für Garderobe keine Haftung“ angebracht. Doch entbindet das den Betreiber keineswegs von möglichen Schaden­er­satz­zah­lungen.

Wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind, haftet ein Betreiber sehr wohl für den möglichen Verlust von Schal, Jacke oder Rucksack.

Sollte sich der Ort der Garderobe in einem anderen Bereich oder Raum befinden als die jeweilige Veranstaltung, könnte der Betreiber bereits haftbar gemacht werden, da die Kleidungs­stücke nicht einsehbar für die Gäste waren. Wird zudem noch Geld für die Verwahrung genommen, geht der Betreiber einen Verwah­rungs­vertrag nach § 688 BGB ein. Und sollte zudem die Garderobe durch einen Mitarbeiter durchgängig bewacht sein, kann sich der Betreiber nicht auf seinen Aushang berufen.

Betroffene sollten sich – unabhängig der Erfüllung dieser Kriterien – in jedem Fall mit dem Betreiber in Verbindung setzen. Die Chancen auf (zumindest einer Teil-)Erstattung stehen gut.

Rechts­gebiete
Zivilrecht

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