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Für 6.500 Euro nach Australien

(DAV). Die Familie steht unter dem besonderen Schutz des Grundge­setzes. Daher muss es auch Sozial­hil­fe­emp­fängern möglich sein, auch dann Kontakt zu den Kindern zu halten, wenn sie nicht in demselben Ort wohnen. Die Kosten trägt das Amt. Was aber, wenn der Rest der Familie im Ausland lebt?

Hartz IV-Empfänger haben grundsätzlich Anspruch auf Erstattung für Kosten, die durch Ausübung des Umgangs­rechts entstehen. Allerdings hat dieser Grundsatz Grenzen: So hat das Sozial­gericht Berlin es abgelehnt, dass das Jobcenter die Kosten von rund 6.500 Euro für den Besuch eines Hartz IV-Empfängers bei seinen in Australien lebenden Kindern übernimmt.

Teure Reise nach Australien

Der Deutsche kam im Sommer 2011 von einem längeren Auslands­auf­enthalt in Australien nach Berlin zurück. Er arbeitet, bezieht aber aufstockend Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV). Seine drei Kinder leben bei der Mutter in Australien. Das Jobcenter Berlin Charlot­tenburg-Wilmersdorf erkannte grundsätzlich den Anspruch des Vaters auf eine Reise nach Australien zum Besuch seiner Kinder an. Es machte allerdings keine konkreten Angaben zur Höhe der zu überneh­menden Kosten. Nachdem der Mann beim Jobcenter mit mehreren Kosten­vor­anschlägen nicht hatte durchdringen können, beantragte er einstweiligen Rechts­schutz und wollte das Jobcenter zur Zahlung von 6.338 Euro verpflichten.

Frühe Planung senkt Kosten

Das Gericht saht das anders: Zwar könne das Jobcenter die Übernahme der Kosten für eine Austra­li­enreise nicht grundsätzlich ablehnen. Dies sei schon darum nicht möglich, weil es den Anspruch des Vaters grundsätzlich akzeptiert habe. Es müsse jedoch nicht die konkret genannten Kosten übernehmen. Diese seien aufgrund der kurzfristigen Reiseplanung besonders hoch. Außerdem sah das Gericht keinen Grund für eine Eilent­scheidung. Zwar stehe die Familie unter grundrecht­lichem Schutz, es sei allerdings nicht erkennbar, dass der Vater die Reise zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt machen müsse. Er habe seine Kinder bereits zwei Jahre nicht mehr gesehen.

Sozial­gericht Berlin am 21. August 2013 (AZ: S 201 AS 19424/13 ER)

Rechts­gebiete
Sozialrecht

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