Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Frauen bei der Bewerbung zu bevorzugen, kann erlaubt sein

(DAV). Das Allgemeine Gleich­be­hand­lungs­gesetz (AGG) verbietet die Benach­tei­ligung aufgrund des Geschlechts. Allerdings sagt es auch, dass eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau unter Umständen zulässig sein kann, wenn hierdurch Nachteile verhindert oder ausgeglichen werden.

Der Ausschluss aller männlicher Bewerber auf eine Volontärs­stelle bei einer Tageszeitung gehört aber nicht dazu, wie die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) berichtet.

Auch Männer werden diskri­miniert

In einer Stellen­aus­schreibung suchte die „taz.die tageszeitung“ "eine Frau mit Migrati­ons­ge­schichte" als Volontärin. Die Bewerbung von Männern war ausgeschlossen. Auf die Anzeige bewarben sich neben 134 Frauen auch ein in der Ukraine geborener Mann. Er studierte Psychologie an der Universität Frankfurt. Als er abgelehnt wurde, klagte er auf Zahlung einer Entschä­digung nach dem AGG, besser bekannt als Antidis­kri­mi­nie­rungs­gesetz.

Notwendige Bevorzugung?

Die taz hielt diese Benach­tei­ligung von Männern jedoch für gerecht­fertigt. Sie sei erforderlich, um den Anteil von Frauen in Führungs­po­si­tionen im Journa­lismus zu erhöhen. Der Student war anderer Meinung: Die Diskri­mi­nierung sei auch nicht zur Förderung des Frauen­anteils gerecht­fertigt, da dieser Anteil kontinu­ierlich steige und bei Volontären bereits deutlich über 50 Prozent liege.

Seine Klage war erfolgreich. Die Zeitung musste ihm eine Entschä­digung von drei Monats­ge­hältern zahlen. Sie habe den Mann bei der Besetzung der Stelle wegen seines Geschlechts in unzulässiger Weise benach­teiligt. Arbeitgeber dürften die Bewerbung von Männern nicht ausnahmslos ausschließen. Auch sei die Maßnahme nicht dazu geeignet, den Anteil von Frauen in Führungs­po­si­tionen zu erhöhen, da es lediglich um die Besetzung einer Volonta­ri­ats­stelle gehe.



Arbeits­gericht Berlin am 05. Juni 2014 (AZ: 42 Ca 1530/14)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück