Eine Frau ließ sich zur Pflegedienstleiterin fortbilden. Nachträglich verlangte ihr Arbeitgeber einen Darlehensvertrag, der die ratenweise Rückzahlung der Kosten vorsah. Die Mitarbeiterin willigte ein, da damit eine Lohnerhöhung verbunden war. Auf die Vereinbarung hatte sie inhaltlich keinen Einfluss.
Kein Vogel-friss-oder-stirb-Prinzip
Diese einseitige Verpflichtung ist rechtwidrig, entschied das Gericht. Der Arbeitnehmer werde unangemessen benachteiligt. Hier wälze der Arbeitgeber einseitig seine Personalentwicklungskosten auf die Mitarbeiterin ab. Bei einer vollständigen Abwälzung der Kosten sei eine Rückzahlungsklausel nur dann gerecht, wenn dem Arbeitnehmer die Möglichkeit eingeräumt werde, der Rückzahlungspflicht durch Betriebstreue zu entgehen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg am 24. Mai 2012 (AZ: 9 Sa 30/12)
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013