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Fortbildung nicht einseitig auf Kosten des Arbeit­nehmers

(DAV). Grundsätzlich darf auch ein Arbeit­nehmer an den Kosten für die eigene Fortbildung beteiligt werden. Das darf jedoch nicht einseitig zu seinen Lasten geschehen, entschied das Landes­ar­beits­gericht Baden-Württemberg. Üblich sei der Wegfall der Kosten­be­tei­ligung bei Betriebstreue, das heißt, bei lange Zeit bestehender und weiter zu erwartender Betriebs­zu­ge­hö­rigkeit.

Eine Frau ließ sich zur Pflege­dienst­leiterin fortbilden. Nachträglich verlangte ihr Arbeitgeber einen Darlehens­vertrag, der die ratenweise Rückzahlung der Kosten vorsah. Die Mitarbeiterin willigte ein, da damit eine Lohner­höhung verbunden war. Auf die Verein­barung hatte sie inhaltlich keinen Einfluss.

Kein Vogel-friss-oder-stirb-Prinzip

Diese einseitige Verpflichtung ist rechtwidrig, entschied das Gericht. Der Arbeit­nehmer werde unange­messen benach­teiligt. Hier wälze der Arbeitgeber einseitig seine Personal­ent­wick­lungs­kosten auf die Mitarbeiterin ab. Bei einer vollständigen Abwälzung der Kosten sei eine Rückzah­lungs­klausel nur dann gerecht, wenn dem Arbeit­nehmer die Möglichkeit eingeräumt werde, der Rückzah­lungs­pflicht durch Betriebstreue zu entgehen.

Landes­ar­beits­gericht Baden-Württemberg am 24. Mai 2012 (AZ: 9 Sa 30/12)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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