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Fan-Schal-Diebstahl: Strafbar oder nicht?

(DAA). Bei Fußball­spielen können die Emotionen hochkochen und zu unüber­legten Handlungen führen. Doch was passiert, wenn eine solche Handlung vor Gericht landet?

Das Amtsgericht Frankfurt hat mit Beschluss vom 23. Oktober 2023 (AZ: 917 Ls 6443 Js 217242/23) ein solches Szenario entschieden: Kein Diebstahl, aber vielleicht Nötigung.

Ein Fan, ein Schal und ein Prozess

In dem von der Deutschen Anwalt­auskunft mitgeteilten Fall ging es um einen Fan von Eintracht Frankfurt, der nach dem Bundes­li­gaspiel zwischen Eintracht Frankfurt am Main und dem FC Schalke 04 beim Verlassen des Stadions einem Anhänger von Schalke 04 den Fanschal vom Hals zog. Als er wenige Meter später von dem Schalke-Fan eingeholt, festge­halten und zur Rückgabe aufgefordert wurde, stieß er ihm unvermittelt mit beiden Händen gegen die Brust und drückte ihn weg.

Dieses Verhalten führte zu einer Anklage, die jedoch nicht, wie von der Staats­an­walt­schaft angestrebt, zu einer Verurteilung wegen räuberischen Diebstahls führte. Das Gericht entschied, dass eine Diebstahls­handlung eine Zueignungs­absicht voraussetzt, also den Willen, die entwendete Sache dauerhaft dem eigenen Vermögen zuzuführen.

Die rechtliche Einordnung: Nötigung statt Diebstahl

Die Entscheidung des Gerichts stellt klar, dass die bloße Wegnahme einer Sache, um jemanden zu ärgern, nicht als Diebstahl gilt. Vielmehr handelt es sich um eine so genannte Gebrauchs­an­maßung, die - sofern kein weiterer Vorsatz nachge­wiesen werden kann - nicht unter den Diebstahl fällt.

Im konkreten Fall wurde der Fan wegen Nötigung angeklagt, da er Gewalt angewendet hatte, um den Schal bei sich zu behalten.

Quelle: www.anwalt­auskunft.de

Hinweis: Der Beschluss bezieht sich nur auf die Anklage. Da kein Verbrechen vorliegt muss kein Schöffen­gericht entscheiden. Daher kann ein Einzel­richter entscheiden. Das Urteil wegen Nötigung steht noch aus.

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Rechts­gebiete
Sozialrecht

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