Dies wird in der Rechtsprechung tatsächlich unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte meinen, dass der Fahrlehrer haftet, weil er hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrsvorschriften die Verantwortung trägt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hält dem allerdings entgegen, dass man nur dann nicht telefonieren darf, wenn man ein Fahrzeug tatsächlich führt. Dies sei bei einem Fahrlehrer so lange nicht der Fall, wie er nicht aktiv in das Fahrgeschehen eingreifen müsse.
Fahrlehrer telefoniert während der Fahrstunde
In dem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall telefonierte ein Fahrlehrer während der Fahrstunde. Neben ihm am Steuer saß eine fortgeschrittene Fahrschülerin. Er telefonierte mit seinem Mobiltelefon, das er am Ohr hielt. Das Amtsgericht Neuss verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 40 Euro.
Fahrlehrer „führt“ nicht das Fahrzeug – kein Bußgeld
Dagegen konnte der Fahrlehrer sich erfolgreich wehren. Voraussetzung für einen Verstoß gegen das Handyverbot ist laut Gesetz, dass der Betroffene ein Fahrzeug „führt“. Nach Auffassung der Düsseldorfer Richter ist dies so lange nicht der Fall, wie der Fahrlehrer nicht aktiv in das Fahrgeschehen eingreifen muss. Jemand führe ein Fahrzeug erst, wenn er es in Bewegung setze oder unter Benutzung der technischen Vorrichtungen während der Fahrt lenke. „Ein Führen allein durch Worte“ reiche hierfür nicht aus. Demnach ist nach ganz überwiegender Auffassung der Gerichte der Fahrlehrer kein Fahrzeugführer, solange er nicht unmittelbar in die Steuerung des Wagens eingreift. Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn der Fahrschüler sich in Folge mangelnder eigener Fahrkenntnisse „bedingungslos“ oder zumindest „im Wesentlichen“ nach den Anweisungen des Fahrlehrers richte, habe hier nicht entschieden werden müssen. Die Ausbildungsfahrt sei mit einer fortgeschrittenen Fahrschülerin erfolgt. Daher ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie beim Fahren durch die mündlichen Ausführungen des Fahrlehrers maßgeblich bestimmt worden wäre.
Andere Meinung
Teilweise wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass ein Fahrlehrer bei der Begleitung eines Fahrschülers schon aufgrund seiner Beobachtungs- und Kontrollpflichten in Verbindung mit der bloßen Möglichkeit der manuellen Beeinflussung als Fahrzeugführer anzusehen ist. Nach Ansicht der DAV-Verkehrsrechtsanwälte sollten sich daher Fahrlehrer mit dem Telefonieren während einer Fahrstunde zurückhalten.
Oberlandesgericht Düsseldorf am 4. Juli 2013 (AZ: IV 1 RBs 80/13)
Quelle: www.verkehrsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.09.2014