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Tipps&Urteile

Fahrlehrer dürfen während Fahrstunden telefo­nieren

(DAV). Fahrschüler müssen das Fahren erst lernen und den Führer­schein erwerben. Daher geht grundsätzlich die Verant­wortung für die Einhaltung der Verkehrs­vor­schriften vom Fahrschüler auf den Fahrlehrer über. Klar ist, dass man am Steuer nicht telefo­nieren darf. Darf das in der Situation aber der Fahrlehrer?

Dies wird in der Rechtsprechung tatsächlich unterschiedlich beurteilt. Einige Gerichte meinen, dass der Fahrlehrer haftet, weil er hinsichtlich der Einhaltung der Verkehrs­vor­schriften die Verant­wortung trägt. Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf hält dem allerdings entgegen, dass man nur dann nicht telefo­nieren darf, wenn man ein Fahrzeug tatsächlich führt. Dies sei bei einem Fahrlehrer so lange nicht der Fall, wie er nicht aktiv in das Fahrge­schehen eingreifen müsse.

Fahrlehrer telefoniert während der Fahrstunde

In dem von der Arbeits­ge­mein­schaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV) mitgeteilten Fall telefo­nierte ein Fahrlehrer während der Fahrstunde. Neben ihm am Steuer saß eine fortge­schrittene Fahrschülerin. Er telefo­nierte mit seinem Mobiltelefon, das er am Ohr hielt. Das Amtsgericht Neuss verurteilte ihn zu einer Geldbuße von 40 Euro.

Fahrlehrer „führt“ nicht das Fahrzeug – kein Bußgeld

Dagegen konnte der Fahrlehrer sich erfolgreich wehren. Voraus­setzung für einen Verstoß gegen das Handyverbot ist laut Gesetz, dass der Betroffene ein Fahrzeug „führt“. Nach Auffassung der Düssel­dorfer Richter ist dies so lange nicht der Fall, wie der Fahrlehrer nicht aktiv in das Fahrge­schehen eingreifen muss. Jemand führe ein Fahrzeug erst, wenn er es in Bewegung setze oder unter Benutzung der technischen Vorrich­tungen während der Fahrt lenke. „Ein Führen allein durch Worte“ reiche hierfür nicht aus. Demnach ist nach ganz überwie­gender Auffassung der Gerichte der Fahrlehrer kein Fahrzeug­führer, solange er nicht unmittelbar in die Steuerung des Wagens eingreift. Ob dies anders zu beurteilen sei, wenn der Fahrschüler sich in Folge mangelnder eigener Fahrkenntnisse „bedingungslos“ oder zumindest „im Wesent­lichen“ nach den Anweisungen des Fahrlehrers richte, habe hier nicht entschieden werden müssen. Die Ausbil­dungsfahrt sei mit einer fortge­schrittenen Fahrschülerin erfolgt. Daher ergäben sich keine Anhalts­punkte dafür, dass sie beim Fahren durch die mündlichen Ausfüh­rungen des Fahrlehrers maßgeblich bestimmt worden wäre.

Andere Meinung

Teilweise wird allerdings auch die Auffassung vertreten, dass ein Fahrlehrer bei der Begleitung eines Fahrschülers schon aufgrund seiner Beobachtungs- und Kontroll­pflichten in Verbindung mit der bloßen Möglichkeit der manuellen Beeinflussung als Fahrzeug­führer anzusehen ist. Nach Ansicht der DAV-Verkehrs­rechts­anwälte sollten sich daher Fahrlehrer mit dem Telefo­nieren während einer Fahrstunde zurück­halten.

Oberlan­des­gericht Düsseldorf am 4. Juli 2013 (AZ: IV 1 RBs 80/13)

Quelle: www.verkehrsrecht.de

Rechts­gebiete
Verkehrsrecht Verkehrs­ver­wal­tungsrecht

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