Der Erbe, der mit der Mehrheitsentscheidung nicht einverstanden ist, muss sich aus Verantwortung gegenüber dem Gesamterbe der Mehrheit fügen. Dazu kann zum Beispiel die Kündigung eines Bank- oder Sparkassenkontos gehören.
Die verstorbene Frau besaß ein Spar- und ein Girokonto. Beide Konten zusammen beliefen sich auf eine Summe von rund 31.700 Euro. Die Erbengemeinschaft beschloss, die Konten zu kündigen und das Geld zinsgünstiger anzulegen. Das Geldinstitut betrachtete die Kündigung jedoch als ungültig, weil sie nicht einstimmig erfolgt sei. Dagegen klagten einige Erben vor Gericht.
Maßnahmen zur Vermögensvermehrung
Die Richter gaben den Erben in erster und zweiter Instanz Recht. Zwar gelte grundsätzlich, dass die Miterben einer Erbengemeinschaft einstimmig die Kündigung eines Vertragsverhältnisses aussprechen müssten. Dies sei hier nicht der Fall. Jeder Miterbe sei den anderen gegenüber verpflichtet, an der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Maßnahmen, die hierfür notwendig seien, könnten auch mit Stimmenmehrheit beschlossen werden. Daher sei es grundsätzlich rechtlich zulässig, dass ein Mitglied der Erbengemeinschaft im Namen sämtlicher Mitglieder eine Kündigung erkläre. Die von der Mehrheit der Erben erklärte Kündigung stelle eine erforderliche Maßnahme zur Erhaltung und Vermehrung des Vermögens dar. Und dies gehöre zur Nachlassverwaltung.
Oberlandesgericht Brandenburg am 24. August 2011 (AZ: 13 U 56/10)
- Datum
- Aktualisiert am
- 20.09.2013