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Erbenge­mein­schaft kann mehrheitlich Vertrag kündigen

(DAV). Eine Erbenge­mein­schaft kann in der Regel einen Vertrag nur einstimmig kündigen. Aber es gibt Ausnahmen. Bestimmte Maßnahmen, die für die ordnungs­gemäße Verwaltung des Erbes unverzichtbar sind, können auch mit Mehrheit beschlossen werden.

Der Erbe, der mit der Mehrheits­ent­scheidung  nicht einver­standen ist, muss sich aus Verant­wortung gegenüber dem Gesamterbe der Mehrheit fügen. Dazu kann zum Beispiel die Kündigung eines Bank- oder Sparkas­sen­kontos gehören.

Die verstorbene Frau besaß ein Spar- und ein Girokonto. Beide Konten zusammen beliefen sich auf eine Summe von rund 31.700 Euro. Die Erbenge­mein­schaft beschloss, die Konten zu kündigen und das Geld zinsgünstiger anzulegen. Das Geldin­stitut betrachtete die Kündigung jedoch als ungültig, weil sie nicht einstimmig erfolgt sei. Dagegen klagten einige Erben vor Gericht.

Maßnahmen zur Vermögens­ver­mehrung

Die Richter gaben den Erben in erster und zweiter Instanz Recht. Zwar gelte grundsätzlich, dass die Miterben einer Erbenge­mein­schaft einstimmig die Kündigung eines Vertrags­ver­hält­nisses aussprechen müssten. Dies sei hier nicht der Fall. Jeder Miterbe sei den anderen gegenüber verpflichtet, an der ordnungs­gemäßen Verwaltung des Nachlasses mitzuwirken. Maßnahmen, die hierfür notwendig seien, könnten auch mit Stimmen­mehrheit beschlossen werden. Daher sei es grundsätzlich rechtlich zulässig, dass ein Mitglied der Erbenge­mein­schaft im Namen sämtlicher Mitglieder eine Kündigung erkläre. Die von der Mehrheit der Erben erklärte Kündigung stelle eine erforderliche Maßnahme zur Erhaltung und Vermehrung des Vermögens dar. Und dies gehöre zur Nachlass­ver­waltung.

Oberlan­des­gericht Brandenburg am 24. August 2011 (AZ: 13 U 56/10)

Rechts­gebiete
Erbrecht

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