Der erfundene Mitbewerber
Der 50-jährige Mann bewarb sich auf eine Stellenausschreibung, in der Servicetechniker bzw. Serviceingenieure im Innendienst gesucht wurden. Er verfügte über die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse. Einige der geforderten Praxiserfahrungen lagen aber bereits mehrere Jahre zurück. Außerdem schickte der Mann zusätzlich die Testbewerbung einer von ihm erfundenen, 18 Jahre jüngeren Person ab, die auch über die nach der Ausschreibung notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen verfügte. Dafür hatte er sich einen in Teilen ähnlichen Lebenslauf ausgedacht, Briefkopfbögen von Schulen und teils existierenden, teils erfundenen Firmen genutzt, Zeugnisse erstellt sowie ein altes Foto von sich verwendet. Die gewünschten Praxiserfahrungen dieser Testperson waren wesentlich aktueller und teilweise auch spezieller als seine eigenen.
Das Unternehmen lud den fiktiven Bewerber umgehend zum Vorstellungsgespräch ein – und erhielt eine Absage. Dem „echten“ Bewerber wiederum schickte das Unternehmen einige Zeit später eine allgemeine Absage.
Der Mann klagte auf Zahlung einer Entschädigung von mindestens 10.500 Euro wegen Altersdiskriminierung.
Keine Anhaltspunkte für Altersdiskriminierung
Ohne Erfolg. In zweiter Instanz wies das Gericht die Klage ab. Die Richter sahen keine Anhaltspunkte, dass der Bewerber wegen seines Alters abgelehnt worden sei. Nur die Tatsache, das ein Altersunterschied bestehe, reiche nicht aus. Notwendig sei eine größtmögliche Vergleichbarkeit der Personen, der Bewerbungssituation und das Fehlen anderer Aspekte. Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber vielmehr seine Entscheidung auf die aktuelleren Erfahrungen des fiktiven Bewerbers im Bereich der elektronischen Entwicklung und den von ihm viele Jahre durchgeführten Kundensupport gestützt.
Testverfahren mit fiktiven Bewerbern zulässig
Inszenierte Testverfahren zur Klärung von Diskriminierungsfällen seien zwar zulässig, müssten aber einen Auslöser haben, die Strafgesetze beachten und dürften nicht rechtsmissbräuchlich sein. Die Richter zweifelten, ob all das beachtet wurde, doch sei dies letztendlich nicht mehr entscheidend. Ließen konkrete Tatsachen, die im Arbeitsleben üblicherweise von Bedeutung seien, dem Arbeitgeber Raum für eine andere Entscheidung, bestehe keine Vermutung für eine Altersdiskriminierung. Das sei hier der Fall.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein am 09. April 2014 (AZ: 3 Sa 401/13)
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