Dies ist nur dann möglich, wenn diese Versteigerung der Erbauseinandersetzung, also der Aufteilung der Erbes, dient. Ansonsten können die anderen Erben den Verkauf verhindern, teilt die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit und verweist auf eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin.
Geld statt Grundstück
Der 2005 verstorbene Mann vererbte einen Teil seines Nachlasses einer Erbengemeinschaft, die aus mehreren Nachkommen des Verstorbenen bestand. Mitglieder der Erbengemeinschaft wollten ein Grundstück aus dem Erbe versteigern. Sie begründeten dies unter anderem damit, dass die Erlöse aus dem Grundstück in keinem Verhältnis zu dessen Wert stünden. Das Geld sollte auf ein gemeinsames Konto der Erben fließen. Der Erblasser hatte jedoch die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für die ersten zehn Jahre nach seinem Tod ausgeschlossen. Andere Mitglieder der Erbengemeinschaft klagten, um die Versteigerung verhindern.
Keine Grundstücksversteigerung ohne Zustimmung der Erbengemeinschaft
Mit Erfolg. Ein Miterbe könne nicht ohne die Zustimmung der anderen ein Grundstück aus dem gemeinsamen Erbe versteigern, so das Gericht. Das gelte vor allem, wenn es nur darum gehe, den Erlös zu teilen. Voraussetzung für eine Versteigerung sei die Möglichkeit einer Erbauseinandersetzung oder die Zustimmung aller zur Versteigerung. Im vorliegenden Fall war eine Erbauseinandersetzung laut dem Testament gar nicht möglich. Der Erbe muss sich somit gedulden.
Kammergericht Berlin am 1. August 2012 (AZ: 21 U 169/10)
Quelle: www.dav-erbrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 16.10.2013