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„Der tut doch nichts!“

(DAV). Angst vor dem Hund des Kollegen? In einem solchen Fall darf der Arbeitgeber dem Hundehalter untersagen, das Tier weiterhin mit ins Büro zu bringen, entschied das Arbeits­gericht Düsseldorf.

Zu aggressiv

Die Mitarbeiterin einer Werbeagentur brachte – wie andere Agentur­mit­ar­beiter auch – mit Erlaubnis des damaligen Geschäfts­führers ihren Hund mit zur Arbeit. Im November erhielt die Frau jedoch einen Brief mit dem Verbot, das Tier weiterhin mitzubringen. Es hatte zuvor bereits Gespräche wegen des Verhaltens des Hundes gegeben, die jedoch keine Änderung bewirkt hatten. In den Augen der anderen Mitarbeiter war der Hund der Kollegin verhal­tens­auf­fällig und aggressiv. Die Tür zum Büro der Frau, die als Assistentin der Geschäfts­führung tätig war, musste immer geschlossen gehalten werden, wenn das Tier im Haus war. Kollegen hatten Angst, das Stockwerk zu betreten.

Fürsor­ge­pflicht des Arbeit­gebers

Die Frau klagte erfolglos gegen das Verbot. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass sich sowohl Mitarbeiter als auch einer der Geschäfts­führer von dem Hund bedroht fühlten. Ob der Grund hierfür im Charakter des Hundes zu sehen sei, sei für die Entscheidung unerheblich. Auf jeden Fall seien Arbeits­abläufe gestört worden. Gerade in einer Werbeagentur finde eine rege Kommuni­kation und damit viel Bewegung in den Räumen statt. Eine Einschränkung dieser Kommuni­kation, weil Mitarbeiter Angst vor dem Hund hätten, müsse der Arbeitgeber nicht hinnehmen. Die Kollegen der Hundehalterin hätten sich außerdem an ihrem Arbeitsplatz nicht mehr wohl gefühlt.

Auch aufgrund seiner Fürsor­ge­pflicht dürfe der Arbeitgeber ein solches Verbot aussprechen.

Arbeits­gericht Düsseldorf am 4. September 2013 (AZ: 8 Ca 7883/12)

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

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