Anwältin/Anwalt suchen!

Merkzettel

Es befinden sich noch keine Anwälte in Ihrer Merkliste.

Tipps&Urteile

Daten mit Arbeits­er­geb­nissen gelöscht – fristlose Kündigung

(red/dpa). Ein Arbeit­nehmer ist verpflichtet, seine Arbeits­er­gebnisse dem Arbeitgeber zugänglich zu machen. Was früher häufig in Aktenordnern steckte, sind heute die Daten auf dem PC. Löscht ein Mitarbeiter diese, kann das fatale Folgen haben, warnt die Arbeits­ge­mein­schaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwalt­vereins (DAV).

Der Arbeitgeber, ein EDV-Unternehmen, und ein angestellter Account-Manager verhan­delten über Abänderung oder Aufhebung des Arbeits­vertrags des Mannes. Während der laufenden Verhand­lungen löschte der Mitarbeiter vor dem Verlassen seines Arbeits­platzes auf dem Outlook-Exchange-Server sämtliche E-Mails, Kunden­termine sowie das Adressbuch mit sämtlichen Kunden­kon­takten. Als der Arbeitgeber dies am nächsten Tag entdeckte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos.

Verbotene Datenlö­schung: fristlose Kündigung

In erster Instanz entschieden die Richter, dass nur eine ordentliche Kündigung gerecht­fertigt sei. Das sahen die Richter der zweiten Instanz jedoch anders. Eine solche Datenlö­schung stelle einen wichtigen Grund für eine außeror­dentliche Kündigung dar, da mit ihr Daten zu den Kunden­be­zie­hungen des Unternehmens zerstört worden seien, so das Landes­ar­beits­gericht Hessen.

Chef muss Zugriff auf Arbeits­er­gebnisse haben

Es gehöre zu den vertrag­lichen Nebenpflichten eines Arbeits­vertrags, dass der Arbeit­nehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf seine Arbeits­er­gebnisse jederzeit ermögliche. Die umfang­reiche Datenlö­schung sei daher ein massiver Verstoß gegen eine selbst­ver­ständliche Nebenpflicht. Sie habe das Vertrauen in die Integrität des Mitarbeiters vollständig zerstört.

Der Mitarbeiter habe die Daten gelöscht und unmittelbar darauf den Arbeitsplatz verlassen. Diese Reaktion auf die Gespräche über die Fortsetzung des Arbeits­ver­hält­nisses müsse den Arbeitgeber überzeugt haben, dass er im Falle einer Zusammen­arbeit bis zur Kündigungsfrist nicht mit der notwendigen Loyalität des Mitarbeiters hätte rechnen können.

Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhal­tens­be­dingten Gründen vorangehen müsse, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Mitarbeiter habe genau gewusst, dass das Unternehmen die Löschung der Daten auf keinen Fall hinnehmen würde. Hierfür spreche schon die Tatsache, dass er die Daten unmittelbar vor Verlassen des Betriebs gelöscht habe, dies danach aber stets bestritt, obwohl seine Täterschaft von Anfang an nahe gelegen habe.

Landes­ar­beits­gericht Hessen am 5. August 2013 (AZ: 7 Sa 1060/10)

Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de

Rechts­gebiete
Arbeitsrecht

Zurück