Der Arbeitgeber, ein EDV-Unternehmen, und ein angestellter Account-Manager verhandelten über Abänderung oder Aufhebung des Arbeitsvertrags des Mannes. Während der laufenden Verhandlungen löschte der Mitarbeiter vor dem Verlassen seines Arbeitsplatzes auf dem Outlook-Exchange-Server sämtliche E-Mails, Kundentermine sowie das Adressbuch mit sämtlichen Kundenkontakten. Als der Arbeitgeber dies am nächsten Tag entdeckte, kündigte er dem Mitarbeiter fristlos.
Verbotene Datenlöschung: fristlose Kündigung
In erster Instanz entschieden die Richter, dass nur eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt sei. Das sahen die Richter der zweiten Instanz jedoch anders. Eine solche Datenlöschung stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar, da mit ihr Daten zu den Kundenbeziehungen des Unternehmens zerstört worden seien, so das Landesarbeitsgericht Hessen.
Chef muss Zugriff auf Arbeitsergebnisse haben
Es gehöre zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsvertrags, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf seine Arbeitsergebnisse jederzeit ermögliche. Die umfangreiche Datenlöschung sei daher ein massiver Verstoß gegen eine selbstverständliche Nebenpflicht. Sie habe das Vertrauen in die Integrität des Mitarbeiters vollständig zerstört.
Der Mitarbeiter habe die Daten gelöscht und unmittelbar darauf den Arbeitsplatz verlassen. Diese Reaktion auf die Gespräche über die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses müsse den Arbeitgeber überzeugt haben, dass er im Falle einer Zusammenarbeit bis zur Kündigungsfrist nicht mit der notwendigen Loyalität des Mitarbeiters hätte rechnen können.
Auch eine Abmahnung, die in der Regel einer Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vorangehen müsse, sei hier nicht notwendig gewesen. Der Mitarbeiter habe genau gewusst, dass das Unternehmen die Löschung der Daten auf keinen Fall hinnehmen würde. Hierfür spreche schon die Tatsache, dass er die Daten unmittelbar vor Verlassen des Betriebs gelöscht habe, dies danach aber stets bestritt, obwohl seine Täterschaft von Anfang an nahe gelegen habe.
Landesarbeitsgericht Hessen am 5. August 2013 (AZ: 7 Sa 1060/10)
Quelle: www.dav-arbeitsrecht.de
- Datum
- Aktualisiert am
- 23.05.2014